Beschwerdeführer verlangt anonymisierte digitale Zustellung aller familienrechtlichen Urteile des Obergerichts Zug seit 2015: Zugangsanspruch nach Justizöffentlichkeitsgrundsatz besteht, Art. 54 Abs. 4 ZPO rechtfertigt keine Verweigerung (Art. 30 Abs. 3 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 407 · ATF 147 I 407 · DTF 147 I 407
- Datum
- 16.06.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 I 407
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer beantragte beim Obergericht des Kantons Zug die anonymisierte digitale Zustellung sämtlicher seit dem 1. Januar 2015 ergangenen materiellen Urteile in verschiedenen Bereichen des Familienrechts. Das Obergericht wies das Gesuch ab, unter anderem mit der Begründung, Art. 54 Abs. 4 ZPO schließe die Öffentlichkeit familienrechtlicher Verfahren vollständig aus und der Aufwand für die Anonymisierung sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und machte eine Verletzung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit geltend. Streitig war insbesondere, ob der Zugang zu schriftlichen Urteilen in familienrechtlichen Fällen durch Art. 54 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen ist und ob ein umfangreiches Einsichtsgesuch wegen des damit verbundenen Aufwands abgelehnt werden darf.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens und neuem Entscheid zurück.
Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung, weil Art. 30 Abs. 3 BV einen grundsätzlichen Anspruch auf Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile garantiert. Dieser Anspruch gilt auch für familienrechtliche Urteile und erstreckt sich über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses hinaus; der beantragte Zeitraum seit dem 1. Januar 2015 ist nicht übermäßig lang. Art. 54 Abs. 4 ZPO regelt lediglich den Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und mündlicher Urteilsverkündung, nicht aber den Zugang zu den schriftlichen Urteilen; die Vorinstanz durfte daher das Gesuch nicht mit einem bloßen Verweis auf diese Norm ablehnen. Auch der Einwand des übermäßigen Aufwands ist unbegründet: Die Vorinstanz machte keine konkreten Angaben zur Zahl der betroffenen Urteile oder zum erforderlichen Aufwand für die Anonymisierung, und die Befürchtung einer wesentlichen Beeinträchtigung des Geschäftsgangs lässt sich nicht teilen. Der Anspruch auf Einsicht ist zudem nicht durch eine unangemessene Kostenregelung zu unterlaufen.
Die entscheidenden Normen sind Art. 30 Abs. 3 BV (L7), welches den Grundsatz der Justizöffentlichkeit verankert, und Art. 54 Abs. 4 ZPO (L10), dessen Anwendungsbereich das Bundesgericht eng auf die Verhandlungs- und Verkündungsphase beschränkt. Art. 13 BV (L5) wurde als Grundlage für die Interessenabwägung bei Persönlichkeitsschutz herangezogen, jedoch nicht als eigenständige Trägerin des Hauptentscheids.
Kosten- und Vergütungsfragen wurden nicht behandelt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit in familienrechtlichen Verfahren nach Art. 54 Abs. 4 ZPO nicht den Zugang zu schriftlichen Urteilen betrifft, und bestätigt, dass ein umfangreiches Einsichtsgesuch nicht pauschal mit Verweis auf administrativen Aufwand abgelehnt werden darf.
Regeste
Art. 30 Abs. 3 BV; Art. 54 Abs. 4 ZPO; Justizöffentlichkeit; Zugang zu Urteilen nach Abschluss eines Verfahrens. Das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit gewährleistet einen grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht in alle Urteile nach deren Verkündung. Der Anspruch ist jedoch nicht absolut und kann insbesondere zum Schutz der Privatsphäre der Prozessbeteiligten eingeschränkt werden. Wo die Privatsphäre der Betroffenen weder durch eine Anonymisierung noch durch eine teilweise Schwärzung genügend geschützt werden kann, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen den Einsichtsinteressen und dem Schutz der Persönlichkeit (E. 6.4). Der in Art. 54 Abs. 4 ZPO statuierte Ausschluss der Öffentlichkeit von familienrechtlichen Verfahren bezieht sich lediglich auf den ersten Satz von Abs. 1 dieser Bestimmung, nicht aber auf die Verpflichtung, die Entscheide der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (E. 7.2). Erfordert der Einsichtsanspruch die Anonymisierung einer grossen Zahl von Urteilen, steht er unter dem Vorbehalt, dass diese Arbeit für die Gerichtsbehörde nicht einen übermässigen Aufwand darstellt (E. 6.4 und 8.1). Der Einsichtsanspruch darf nicht durch eine unangemessene Kostenregelung unterlaufen werden (E. 8.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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