Gesetzesartikel
Art. 54 ZPO – Öffentlichkeit des Verfahrens
3 Entscheide, in denen Art. 54 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verlangt anonymisierte digitale Zustellung aller familienrechtlichen Urteile des Obergerichts Zug seit 2015: Zugangsanspruch nach Justizöffentlichkeitsgrundsatz besteht, Art. 54 Abs. 4 ZPO rechtfertigt keine Verweigerung (Art. 30 Abs. 3 BV)
- Beschwerdeführerin lehnt Videokonferenz-Hauptverhandlung ab: Keine gesetzliche Grundlage in der ZPO, Beschwerde gutgeheissen (Art. 228 ff. ZPO)
- Gerichtsberichterstatterin aus Vergleichsverhandlung ausgeschlossen: Öffentlichkeitsgrundsatz greift nicht, da Vergleichsgespräch kein Teil des Erkenntnisverfahrens (Art. 30 Abs. 3 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.