Gesetzesartikel
Art. 226 ZPO – Instruktionsverhandlung
3 Entscheide, in denen Art. 226 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin beantragt Ausstand gegen Instruktionsrichter wegen seiner Äusserungen in gerichtlicher Vergleichsverhandlung: Vorläufige Rechtseinschätzung rechtfertigt keinen Anschein der Befangenheit (Art. 30 Abs. 1 BV)
- Gerichtsberichterstatterin aus Vergleichsverhandlung ausgeschlossen: Öffentlichkeitsgrundsatz greift nicht, da Vergleichsgespräch kein Teil des Erkenntnisverfahrens (Art. 30 Abs. 3 BV)
- Beschwerdeführerin rügt Verletzung des Aktenschlusses: Vorinstanz berücksichtigte nach Instruktionsverhandlung eingereichte Beweismittel ohne Prüfung nach Art. 229 Abs. 1 ZPO – Bundesgericht hebt Urteil auf und verweist zurück
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.