Gesetzesartikel
Art. 241 ZPO – Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
14 Entscheide, in denen Art. 241 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftung klagt als Erbin im Erbteilungsprozess: Zuwendung als Vermächtnis qualifiziert, Aktivlegitimation verneint (Art. 604 Abs. 1 ZGB)
- Vermieterin klagt nach Auszug der Mieterin auf Nachzahlung erhöhten Mietzinses: Vorinstanz verwechselt Ausschluss- und Bindungswirkung der Rechtskraft, muss Zuständigkeit zuerst prüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO)
- Widerklage im Schlichtungsverfahren: Klagebewilligung für Hauptklägerin reicht nicht für selbständige Prosequierung der Widerklage (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO)
- Erbteilungsklage: Klagerückzug führt zur Erledigung nur der Klageanträge, nicht der Gegenansprüche; Durchgriff bei lebzeitigen Zuwendungen über beherrschte Aktiengesellschaft (Art. 626 Abs. 2 ZGB)
- Gläubiger beantragt definitive Rechtsöffnung nach Rückzug der negativen Feststellungsklage durch Schuldner: Rückzug ist kein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG
- Medienunternehmen veröffentlicht Onlineartikel mit Untertitel 'mit Unterstützung aus der Schweiz' über Privatperson: Persönlichkeitsverletzung durch Unterstellung der Unterstützung beim Kinderquälen und durch erkennbare Abbildung festgestellt (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- Ehefrau legt Berufung gegen Scheidungsurteil ein, ohne reformatorische Begehren zu stellen: Nichteintreten des Obergerichts bundesrechtskonform (Art. 311 Abs. 1 ZPO)
- Gerichtsberichterstatterin aus Vergleichsverhandlung ausgeschlossen: Öffentlichkeitsgrundsatz greift nicht, da Vergleichsgespräch kein Teil des Erkenntnisverfahrens (Art. 30 Abs. 3 BV)
- Bankgarantie mit zeitlicher Beschränkung der Verzugszinsen und absoluter Jahresbefristung erfüllt nicht die Anforderungen an eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB: Bauhandwerkerpfandrechtsverfahren wird weitergeführt
- Schlichtungsbehörde eröffnet Entscheidverfahren nach Antrag gemäss Art. 212 ZPO, entscheidet aber stattdessen mit Urteilsvorschlag: Rückkehr zur anderen Erledigungsform zulässig (Art. 212 Abs. 1 ZPO)
- Aktienübertragung Zug um Zug: Vormerkung als Klageanerkennung unwirksam, Widerklage zulässig (Art. 241, 335, 342 ZPO)
- Abänderung vorsorglicher Unterhaltsmassnahmen: Nichteintreten wegen unbestimmter Anträge und Res iudicata nach Gesuchsrückzug (Art. 311 ZPO, Art. 65 ZPO)
- Kostenverteilung bei vorsorglicher Beweisführung: Gesuchsgegner ist nicht unterliegend, Kosten trägt Gesuchsteller (Art. 158 ZPO)
- Beschwerde gegen gerichtlichen Vergleich: Nichteintreten mangels tauglichem Anfechtungsobjekt, nur Revision zulässig (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.