Ehefrau fordert nachehelichen Unterhalt aus vor Eheschluss geschlossenem Ehevertrag: Vorinstanz verletzt Fragepflicht bei Genehmigung der Scheidungsklausel (Art. 279 und 282 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 474 · ATF 145 III 474 · DTF 145 III 474
- Datum
- 23.08.2019
- Geschäftsnummer
- 5A_778/2018
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 74 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 27 ZGB Art. 125 ZGB Art. 52 ZPO Art. 277 ZPO Art. 279 ZPO Art. 282 ZPO
Zusammenfassung
Eine Ehefrau klagte gegen ihren Ex-Ehemann auf Zahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhalts von 20'000 Franken, gestützt auf eine Klausel im Ehevertrag vom 7. Februar 2008. Das Zivilgericht Basel-Stadt wies das Begehren ab, das Appellationsgericht bestätigte dies. Die Ehefrau erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, die Vorinstanz habe die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen unrichtig beurteilt, insbesondere weil sie die gesetzliche Dokumentationspflicht nach Art. 282 ZPO falsch ausgelegt und ihre richterliche Fragepflicht verletzt habe. Streitig war auch, ob die Ehe lebensprägend war und ob die Ehefrau ihre fehlende eigene Leistungsfähigkeit bewiesen hatte.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Appellationsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz bundesrechtswidrig verfahren war, indem sie bei der Prüfung der Scheidungsklausel im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abstellte, obwohl nach Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO die aktuellen Verhältnisse im Scheidungszeitpunkt massgebend sind. Da die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren bereits ihre Steuererklärungen 2015 und Steuerveranlagungen 2014 eingereicht hatten, war das Appellationsgericht verpflichtet, die fehlenden Angaben zur Einkommens- und Vermögenssituation gezielt zu ergänzen und die Parteien darauf hinzuweisen, statt die Vereinbarung pauschal wegen Unvollständigkeit abzulehnen. Diese Verletzung der richterlichen Frage- und Hinweispflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZPO und Art. 282 ZPO führte zur Aufhebung des Entscheids. Hinsichtlich des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach Art. 125 ZGB hielt das Bundesgericht fest, dass die Ehe mit einer Dauer von deutlich unter zehn Jahren nicht lebensprägend war und die Beschwerdeführerin ihre fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit nicht substanziiert hatte. Die Gerichtskosten des Bundesgerichts von 20'000 Franken wurden dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verurteilt, die Beschwerdeführerin mit 25'000 Franken zu entschädigen. Die Entscheidung klärt, dass antizipierte Scheidungsklauseln grundsätzlich zulässig sind und bei ihrer Genehmigung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens, nicht jene zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, maßgeblich sind.
Regeste
Art. 279 Abs. 1 und Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO; antizipierte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. Zur Frage, auf welchen Zeitpunkt das Gericht hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO) abstellen muss, wenn es nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO eine zum Voraus geschlossene Vereinbarung über die nacheheliche Unterhaltspflicht prüft, sowie zur diesbezüglichen Frage- und Hinweispflicht des Gerichts (E. 5). Regeste Art. 279 al. 1 et art. 282 al. 1 let. a CPC; convention anticipée sur les effets du divorce. Moment auquel le tribunal doit contrôler les éléments du revenu et de la fortune (art. 282 al. 1 let. a CPC) lorsqu'il examine, au sens de l'art. 279 al. 1 CPC, une convention anticipée sur les effets pécuniaires du divorce; devoir du tribunal d'interpeller les parties (consid. 5). Regesto Art. 279 cpv. 1 e art. 282 cpv. 1 lett. a CPC; convenzione anticipata sugli effetti del divorzio. Sul momento al quale il giudice deve riferirsi per accertare gli elementi del reddito e della sostanza (art. 282 cpv. 1 lett. a CPC) quando esamina, conformemente all'art. 279 cpv. 1 CPC, una convenzione stipulata anticipatamente circa il mantenimento dopo il divorzio, nonché sul relativo obbligo del giudice di interpellare le parti e di dare loro indicazioni (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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