Geschäftsführer haftet persönlich und solidarisch für Mietforderungen der von ihm kontrollierten Gesellschaft: kumulative Schuldübernahme statt Bürgschaft (Art. 147 OR)
- Datum
- 08.05.2018
- Geschäftsnummer
- 4A 624/2017
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 147 OR Art. 257d OR Art. 257e OR Art. 492 OR Art. 496 OR Art. 717 OR Art. 27 ZGB
Zusammenfassung
Ein Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident einer Mietergesellschaft hatte gegenüber den Vermietern ein Sicherungsversprechen abgegeben, das in den Mietverträgen unter der Überschrift 'Depot' als persönliche und solidarische Haftung für sämtliche Forderungen aus dem Mietverhältnis formuliert war. Die Vermieter verklagten ihn auf Zahlung einer Mietforderung von über 200'000 Franken. Der Geschäftsführer bestritt die Haftung und behauptete, es handle sich um eine formunwirksame Solidarbürgschaft. Vorinstanzen und Bundesgericht mussten klären, ob es sich um eine Bürgschaft oder um eine kumulative Schuldübernahme handelt und ob letztere im konkreten Fall wirksam ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass das Hauptbegehren – Nichteintreten in die Klage – mangels jeglicher Begründung nicht behandelt werden konnte, weil die Beschwerde nicht auf die Prozessvoraussetzungen einging und deren Mangel nicht offensichtlich war. Das Subeventualbegehren – Herabsetzung des eingeklagten Betrags – wurde ebenfalls nicht behandelt, weil der geforderte Herabsetzungsbetrag nicht beziffert war und sich auch aus der Begründung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen liess; ein Rechtsbegehren muss gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG bestimmt sein. Für die entscheidende Frage der Rechtsnatur des Sicherungsversprechens hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer als massgeblich Beteiligter, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsleitungs-Vorsitzender der Mieterin ein klares eigenes Interesse am Abschluss der Mietverträge hatte, was gegen eine uneigennützige Bürgschaft spricht und für eine kumulative Schuldübernahme gemäss Art. 147 OR spricht. Der Wortlaut der Klausel „persönlich und solidarisch“ sowie die Formulierung „für sämtliche Forderungen und Ansprüche“ deuteten ebenfalls auf eine selbstständige Verpflichtung hin, nicht auf eine akzessorische Bürgschaft gemäss Art. 492 Abs. 1 OR. Die Einordnung als kumulative Schuldübernahme war daher rechtskonform. Die weiteren Rügen – etwa Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit, Irrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 OR oder Verletzung von Art. 27 ZGB – wies das Bundesgericht zurück: Die Haftung war auf Forderungen aus den zeitlich begrenzten Mietverhältnissen beschränkt, sodass kein Bestimmtheitsmangel vorlag; zur Irrtumsrüge fehlten notwendige Sachverhaltsfeststellungen in der Vorinstanz; und Art. 27 ZGB schützt nicht vor einer nachträglich als unvorteilhaft empfundenen vertraglichen Bindung, sondern nur vor übermässiger Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit. Der Beschwerdeführer unterliegt daher vollständig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden ihm auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die Auslegung von Haftungsklauseln im Mietrecht präzisiert und klarmacht, dass Eigeninteresse und Wortlaut bei der Unterscheidung zwischen Bürgschaft und kumulativer Schuldübernahme entscheidend sind – auch wenn der Vertragstitel irreführend erscheinen mag.
Regeste
Mietvertrag; Schuldbeitritt | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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