Beschwerdeführer rügt unzureichende Begründung zu Veruntreuungsschuldsprüchen: Bundesgericht hebt Urteil teilweise auf und verweist zurück (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 198 · ATF 144 IV 198 · DTF 144 IV 198
- Datum
- 23.05.2018
- Geschäftsnummer
- 6B_712/2017
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 138 StGB Art. 146 StGB Art. 81 StPO Art. 122 StPO Art. 391 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen ein kantonales Obergerichtsurteil, das ihn wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Missbrauchs von Ausweisen verurteilt hatte. Er machte geltend, die Vorinstanz habe die Schuldsprüche zu zwei Nebendossiers (4 und 6) unzureichend begründet, seine Einwände zur Mittäterschaft in einem weiteren Fall (Nebendossier 8) nicht gewürdigt, die Voraussetzungen für Veruntreuung und Betrug verletzt sowie das Verschlechterungsverbot missachtet. Die Beschwerdegegner verzichteten teilweise auf Vernehmlassung oder beantragten die Abweisung.
Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil teilweise auf und verwies die Sache an das Obergericht des Kantons Zürich zurück, weil die Vorinstanz die Schuldsprüche für die Veruntreuung (Nebendossier 6) und die versuchte Veruntreuung (Nebendossier 4) unzureichend begründet hatte. Die Vorinstanz stellte zwar den Sachverhalt zu diesen beiden Fällen fest, verzichtete aber auf jede rechtliche Würdigung der Veruntreuungstatbestände und bezog sich weder auf die erstinstanzliche Begründung noch auf die Rügen des Beschwerdeführers; dies verstösst gegen Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 29 Abs. 2 BV und verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Zu den übrigen Rügen entschied das Bundesgericht zugunsten der Vorinstanz: Zur Mittäterschaft in Nebendossier 8 führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer und Y.________ hätten gemeinsam geplant, das Fahrzeug der E.________ GmbH zu verkaufen, und seien arbeitsteilig vorgegangen; der Beschwerdeführer habe selbst den rückdatierten Kaufvertrag unterzeichnet und D.________ zur Leasingaufnahme bewogen – dies reicht für mittäterschaftliches Zusammenwirken gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Auch das Anvertrautsein war gegeben, da der Beschwerdeführer faktische Verfügungsmacht über beide Fahrzeuge erlangte – einmal direkt bei der Abholung, einmal indirekt über Y.________, der ihm das Fahrzeug übergeben hatte. Zur Arglist beim Betrug (Nebendossier 7) genügte die Vortäuschung eines Zahlungs- und Rückgabewillens, der vom Vertragspartner nicht überprüfbar war; das Fehlen einer negativen Kreditprüfung ändert daran nichts. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) stand der Erhöhung der Tagessatzhöhe nicht entgegen, weil sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nach dem erstinstanzlichen Urteil deutlich verbessert hatten – er war seit März 2017 voll beschäftigt und verdiente monatlich netto zwischen Fr. 5'500.-- und Fr. 6'000.--. Zum Schadenersatz war kein schweres Selbstverschulden der Geschädigten gegeben, denn die Herausgabe des Fahrzeugs an den Ehemann der Vertragspartnerin lag im normalen Geschehensablauf und unterbrach nicht den Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--, erhält aber eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- vom Kanton Zürich; zudem hat er der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Anforderung an die Begründungspflicht bei Teilentscheidungen unterstreicht und klärt, dass faktische Verfügungsmacht allein aus der Überlassung eines Fahrzeugs durch einen Dritten ausreichen kann, um das Anvertrautsein im Sinne der Veruntreuung zu erfüllen.
Regeste
Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB; Verschlechterungsverbot und Höhe des Tagessatzes von Geldstrafen. Aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, kann die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (E. 5.3). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers das Verschlechterungsverbot nicht (E. 5.4). Regeste Art. 391 al. 2 CPP, art. 34 al. 2, 3 e phrase, CP; interdiction de la reformatio in pejus et montant du jour-amende. L'autorité de dernière instance peut prononcer une sanction plus sévère à la lumière de faits nouveaux qui ne pouvaient pas être connus du tribunal de première instance, également lorsque la voie de droit a été interjetée uniquement en faveur du prévenu. Il importe peu de savoir si les faits nouveaux sont survenus avant ou après le jugement de première instance (consid. 5.3). La situation personnelle et économique pertinente pour la fixation du montant du jour-amende au sens de l'art. 34 al. 2, 3 e phrase, CP est susceptible de constituer un tel fait nouveau. La juridiction d'appel ne viole pas l'interdiction de la reformatio in pejus lorsqu'elle augmente le montant du jour-amende après avoir constaté une amélioration de la situation financière de l'appelant depuis le jugement de première instance (consid. 5.4). Regesto Art. 391 cpv. 2 CPP, art. 34 cpv. 2 terza frase CP; divieto della reformatio in peius e importo dell'aliquota giornaliera della pena pecuniaria. Anche se il ricorso è stato esperito esclusivamente a favore dell'imputato, la giurisdizione di ricorso può pronunciare una punizione più severa sulla base di fatti di cui il tribunale di primo grado non poteva essere a conoscenza. È irrilevante che tali fatti siano anteriori o posteriori alla sentenza di prima istanza (consid. 5.3). La situazione personale ed economica dell'autore rilevante, giusta l'art. 34 cpv. 2 terza frase CP, per la determinazione dell'aliquota giornaliera può costituire uno di questi fatti. Aumentando l'importo dell'aliquota giornaliera sulla base di un accertato miglioramento della situazione finanziaria del ricorrente, posteriore alla sentenza di prima istanza, il tribunale d'appello non viola il divieto della reformatio in peius (consid. 5.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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