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Justizze. Art. 56 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter beantragt Ausstand der Richter wegen Mitwirkung im gescheiterten abgekürzten Verfahren: Kein Anschein der Befangenheit, da keine vollständige Beurteilungsgrundlage vorlag (Art. 56 lit. f StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 IV 137 · ATF 148 IV 137 · DTF 148 IV 137
Datum
03.03.2022
Geschäftsnummer
1B_98/2021
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 92 BGG Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 56 StPO Art. 59 StPO Art. 81 StPO Art. 141 StPO Art. 361 StPO Art. 362 StPO

Zusammenfassung

Ein Beschuldigter erhob im Strafverfahren gegen zwei Bezirksrichter Ausstandsgesuche mit der Begründung, sie seien im vorherigen gescheiterten abgekürzten Verfahren mitgewirkt und hätten dadurch den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Ferner machte er geltend, einer der Richter habe im früheren Verfahren ST.2015.193 Fehler begangen und sei zudem fachlich überfordert. Das Obergericht des Kantons Aargau wies sämtliche Ausstandsgesuche ab. Der Beschuldigte legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids sowie die Versetzung der Richter in den Ausstand.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Beschwerdegegner im abgekürzten Verfahren lediglich summarisch die Akten geprüft hatten und kein Beweisverfahren stattgefunden hatte (Art. 361 Abs. 4 StPO), weshalb ihre Beurteilungsgrundlage eingeschränkt war. Da der Beschuldigte sein Geständnis im abgekürzten Verfahren nicht bestätigte und dieses Verfahren daher scheiterte, lag keine verbindliche Feststellung seiner Schuld vor. Das Gericht nahm an, dass Richter in der Lage sind, unverwertbare Erklärungen auszublenden und ihr Urteil ausschliesslich auf verwertbare Beweise zu stützen (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 StPO). Ein besonders krasser oder wiederholter Verfahrensfehler durch den ersten Beschwerdegegner im früheren Verfahren ST.2015.193 war nicht nachgewiesen; auch die behaupteten unvollständig dokumentierten Kontakte zum Anwalt des Privatklägers erwiesen sich als nicht geeignet, objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Art. 56 lit. f StPO). Zudem verfügt der erste Beschwerdegegner über einen juristischen Universitätsabschluss und das Anwaltspatent, sodass keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine fehlende Fachkompetenz bestehen (Art. 56 lit. b StPO). Die Beschwerde war somit unbegründet. Das Bundesgericht bewilligte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG und richtete dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- aus. Die Entscheidung klärt, dass die Mitwirkung am gescheiterten abgekürzten Verfahren allein keinen Ausstandsgrund darstellt, solange die Richter sich nicht bereits abschliessend zur Schuld geäussert haben.

Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 56 lit. f und Art. 358 ff. StPO; Ausstand, Mehrfachbefassung. Eine Richterin bzw. ein Richter ist nicht allein deshalb zum Ausstand verpflichtet, weil sie bzw. er sich im gescheiterten abgekürzten Verfahren bereits mit der Sache befasst hat (E. 5). Regeste Art. 30 al. 1 Cst.; art. 6 par. 1 CEDH; art. 56 let. f et art. 358 ss CPP; récusation, intervention successive dans la même cause. Un juge ou une juge ne doit pas se récuser du seul fait qu'il ou elle s'est déjà occupé(e) de la cause dans la procédure simplifiée qui n'a pas abouti (consid. 5). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost.; art. 6 n. 1 CEDU; art. 56 lett. f e art. 358 segg. CPP; ricusazione, intervento successivo nella stessa causa. Un giudice non deve ricusarsi per il solo fatto che si è già occupato della causa nell'ambito della procedura abbreviata che non è riuscita (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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