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Justizze. Art. 269 StPO

Bundesgericht

Staatsanwaltschaft ordnet Audio-Überwachung der Wohnung zweier Beschuldigter an, die ihres gemeinsamen Sohnes vorsätzliche Tötung und schwerer Körperverletzungen verdächtigt werden: Überwachung ist verhältnismässig und verletzt nicht den Kerngehalt der Grundrechte (Art. 269 StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 143 I 292 · ATF 143 I 292 · DTF 143 I 292
Datum
21.03.2017
Geschäftsnummer
1B_115/2016
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 93 BGG Art. 10 BV Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 EMRK Art. 196 StPO Art. 197 StPO Art. 269 StPO Art. 272 StPO Art. 274 StPO Art. 280 StPO Art. 281 StPO

Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte eine Strafuntersuchung gegen zwei Beschuldigte wegen vorsätzlicher Tötung ihres im Mai 2010 geborenen Sohnes am 26. Juli 2010 sowie mehrfacher schwerer Körperverletzungen an beiden Kindern. Sie ordnete zweimal die Audio-Überwachung ihrer Wohnungen an – zunächst im Kanton Basel-Landschaft, dann im Kanton Solothurn – und ließ diese vom Haftgericht genehmigen. Die Beschuldigte A.________ erhob dagegen Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Solothurn hob sämtliche Verfügungen auf, erklärte die gewonnenen Erkenntnisse für unverwertbar und ordnete deren Vernichtung und Löschung an, weil die Überwachung unverhältnismässig sei und keine Schutzmassnahmen für den absoluten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung getroffen worden seien. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts auf und stellte die Rechtmässigkeit der Überwachung sowie die Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse fest. Es entschied, dass der dringende Tatverdacht einer vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB und schwerer Körperverletzungen gemäss Art. 122 StGB gegeben war, dass die Schwere dieser Delikte die Überwachung rechtfertigte und dass die Ermittlungen ohne sie unverhältnismässig erschwert gewesen wären, da die Beschuldigten die Aussage verweigerten, keine Tatzeugen existierten und keine Spuren zur Zuordnung der Verletzungen vorlagen. Die Überwachung verletzte nicht den Kerngehalt der Grundrechte auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV, weil sie keine Eingriffe in den seelischen Eigenraum darstellte, sondern nur freiwillige Äusserungen erfasste. Sie war verhältnismässig, weil sie sich gegen beide Ehegatten richtete, auf Audio-Überwachung beschränkt blieb und zeitlich begrenzt war – die erste Überwachung endete bereits am 22. Juni 2012, weil sich die Beschuldigten dort nur noch sporadisch aufhielten, die zweite dauerte gut zwei Monate und war auf einen Zeitraum konzentriert, in dem eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Gespräche über die Taten bestand. Die gesetzliche Grundlage ergab sich aus Art. 280 f. i.V.m. Art. 269–279 StPO. Die Vorinstanz hatte fälschlich auf ein deutsches Urteil Bezug genommen, das für die Schweiz nicht massgebend ist. Der Beschwerdegegnerin wurde unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG gewährt; ihr Anwalt erhielt eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klargestellt hat, dass die Audio-Überwachung einer Wohnung auch bei Ehegatten, die beide beschuldigt sind, grundsätzlich zulässig ist und nicht automatisch den Kerngehalt der Grundrechte verletzt, solange die Voraussetzungen des Art. 269 StPO erfüllt sind.

Regeste

Art. 113 Abs. 1 und Art. 280 f. i.V.m. Art. 269 ff. StPO; Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten. Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten von Eltern, die beschuldigt werden, ihren beiden Kleinkindern schwere Körperverletzungen zugefügt und eines davon getötet zu haben. Überwachung als rechtmässig beurteilt. Diese war verhältnismässig und verletzte den Kerngehalt der verfassungsmässigen Rechte der Beschuldigten nicht (E. 2). Regeste Art. 113 al. 1 et art. 280 s. en relation avec les art. 269 ss CPP; art. 10 al. 2, art. 13 al. 1 et art. 36 Cst.; art. 8 CEDH; dispositifs techniques de surveillance. Surveillance, par des mesures techniques de surveillance, de parents prévenus d'avoir infligé à leurs enfants en bas âge des lésions corporelles graves et d'avoir ainsi tué l'un d'entre eux. Cette mesure était proportionnée et n'a pas porté atteinte à l'essence des droits fondamentaux des prévenus (consid. 2). Regesto Art. 113 cpv. 1 e art. 280 seg. in relazione con gli art. 269 segg. CPP; art. 10 cpv. 2, art. 13 cpv. 1 e art. 36 Cost.; art. 8 CEDU; sorveglianza mediante apparecchi tecnici di sorveglianza. Sorveglianza mediante apparecchi tecnici di genitori accusati di avere inflitto ai loro due figli piccoli gravi lesioni e di avere ucciso uno di loro. Questa misura era proporzionata e non violava l'essenza dei diritti fondamentali degli imputati (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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