Beschwerde gegen Telefonüberwachung im Drogenverfahren: Zufallsfunde zulässig, Dauer gerechtfertigt (Art. 269 ff. StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 40 · ATF 140 IV 40 · DTF 140 IV 40
- Datum
- 13.11.2013
- Geschäftsnummer
- 1B_175/2013
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 81 BGG Art. 13 BV Art. 29 BV Art. 3 StPO Art. 5 StPO Art. 6 StPO Art. 7 StPO Art. 16 StPO Art. 107 StPO Art. 139 StPO Art. 197 StPO Art. 217 StPO Art. 269 StPO Art. 270 StPO Art. 272 StPO Art. 274 StPO Art. 275 StPO Art. 278 StPO Art. 279 StPO Art. 308 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen qualifizierter Drogendelikte focht mehrere genehmigte Telefonüberwachungen an. Er rügte, diese basierten auf Zufallsfunden aus früheren Überwachungen Dritter, deren Akten ihm nicht zugänglich seien, was sein Recht auf rechtliches Gehör verletze. Zudem beanstandete er die zeitliche Dauer der Massnahmen als unverhältnismässig und argumentierte, die Staatsanwaltschaft habe durch Nichteingreifen die Schwere der Vorwürfe künstlich erhöht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Hinsichtlich der Rüge, die Überwachungen basierten auf rechtswidrigen Zufallsfunden aus Verfahren gegen Dritte, fehlte dem Beschwerdeführer die Legitimation, die Rechtmässigkeit dieser früheren, ihn nicht persönlich betreffenden Massnahmen zu prüfen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO). Für die gegen ihn angeordneten Massnahmen war jedoch entscheidend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Das Gericht bestätigte, dass Erkenntnisse aus Überwachungen anderer Personen als Zufallsfunde verwendet werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung des nun Beschuldigten erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). Im konkreten Fall lag ein dringender Tatverdacht auf qualifizierte Drogendelikte vor, der durch den Haftrichter rechtskräftig bestätigt wurde. Die Delikte fielen unter den Katalog von Art. 269 Abs. 2 lit. f StPO, und die Schwere der vorgeworfenen Taten (Handel mit Kilogramm-Mengen Kokain) rechtfertigte die Überwachung gemäss Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO. Eine Verletzung des Grundrechts auf Privatsphäre (Art. 13 BV) wurde verneint.
Der Einwand, das Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil Einsicht in die Akten der konnexen Genehmigungsverfahren verweigert wurde, traf nicht zu. Die vorliegenden Akten liessen die Prüfung der Zulässigkeit der Zufallsfundverwendung und der gesetzlichen Voraussetzungen zu; eine weitergehende Einsicht war nicht erforderlich (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV).
Auch die Rüge der übermässigen Dauer der Überwachung (bis zum 20. Juni 2011) wurde verworfen. Bei komplexen Untersuchungen gegen mehrere Beteiligte dient die Fortführung der Überwachung der sorgfältigen Sachverhaltsabklärung. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behörden die Massnahmen unnötig hinauszögerten, um die Vorwürfe zu verschärfen. Der Beschwerdeführer befand sich nach Abschluss der Überwachung bis zur Bekanntgabe im Dezember 2012 in Untersuchungshaft, sodass keine weitere Delinquenz ermöglicht wurde. Ein Anspruch auf sofortige Festnahme oder Abbruch der Überwachung besteht nicht, da die Wahl der Untersuchungsführung im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt (Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 16 Abs. 1-2, Art. 139 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1, Art. 217, Art. 275 Abs. 1 StPO).
Regeste
a <br>Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274, 278 und 279 StPO. Nachträgliche Anfechtbarkeit von geheimen Telefonüberwachungen durch die betroffene Person (E. 1.1). <br> Regeste b <br>Art. 13 und 29 Abs. 2 BV; Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 5 Abs. 1, Art. 7, 16 Abs. 1 und 2, Art. 107, 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 217, 269 Abs. 1 lit. a und b, Art. 269 Abs. 2 lit. f, Art. 275 Abs. 1 und Art. 279 Abs. 1 und 3 StPO; Verwendung von Zufallsfunden, Dauer der Überwachung. Beschwerdelegitimation (E. 4.1). Verwendungs- und Überwachungsvoraussetzungen von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 StPO (E. 4.2). Zufallsfunde aus früheren konnexen Überwachungen dritter Personen. Soweit die Verfahrensakten die Prüfung zulassen, ob die Zufallsfunde für die Begründung der streitigen Überwachungsmassnahmen gegen den Betroffenen verwendet werden durften und ob die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Untersuchungsmassnahmen erfüllt waren, besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Akten der konnexen Überwachungen (E. 4.3). Gesetzmässige Untersuchungsmassnahmen dürfen grundsätzlich so lange dauern, wie es für die sorgfältige
Originalentscheid beim Gericht ↗
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