E-Mail-Überwachung bei Provider: Abgerufene Mails beschlagnahmbar, nicht abgerufene nur per Echtzeit-Überwachung (Art. 13 BV; Art. 263 ff. StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 IV 181 · ATF 140 IV 181 · DTF 140 IV 181
- Datum
- 28.05.2014
- Geschäftsnummer
- BGE 140 IV 181
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 13 BV Art. 111 StGB Art. 112 StGB Art. 263 StPO Art. 269 StPO Art. 274 StPO Art. 2 VÜPF Art. 23 VÜPF Art. 24a VÜPF Art. 24b VÜPF
Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen einen türkischen Staatsangehörigen wegen des Verdachts auf Tötung seiner Ehefrau. Sie beantragt beim Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung zur Überwachung des E-Mail-Kontos des Beschuldigten beim Provider. Das Gericht tritt auf das Gesuch nicht ein und ordnet stattdessen die Herausgabe bereits gespeicherter Daten im Wege der Edition an. Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Entscheid an und verlangt die Bewilligung der aktiven E-Mail-Überwachung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es hebt die Nichtanordnung der Vorinstanz auf und bewilligt die Echtzeit-Überwachung der noch nicht abgerufenen E-Mails, bestätigt jedoch die Zulässigkeit der Beschlagnahme der bereits abgerufenen E-Mails.
Das Gericht stützt sich auf das Fernmeldegeheimnis nach Art. 13 Abs. 1 BV. Es unterscheidet zwischen dem Kommunikationsvorgang und dessen Abschluss. Ein E-Mail gilt als zugestellt und damit als abgeschlossen, wenn der Empfänger sein Konto beim Provider abruft (Öffnen des Postfachs). Ab diesem Zeitpunkt hat der Empfänger die alleinige Datenherrschaft. Bereits abgerufene E-Mails, die auf dem Server verbleiben oder lokal gespeichert werden, sind Gegenstand der Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO), da kein heimlicher Zugriff mehr vorliegt. Für E-Mails, die noch nicht abgerufen wurden, dauert der Übertragungsvorgang an; deren Erhebung stellt eine Überwachungsmassnahme dar, die einer richterlichen Genehmigung bedarf (Art. 24a VÜPF).
Die Voraussetzungen für die Echtzeit-Überwachung sind gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO erfüllt. Es besteht ein dringender Verdacht auf vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) oder Mord (Art. 112 StGB). Die Schwere der Tat rechtfertigt den Eingriff. Da die bisherigen Ermittlungen zur Klärung des Motivs erfolglos blieben und Anhaltspunkte für eine Beziehungstat vorliegen, ist die Überwachung zur Aufklärung notwendig. Das Bundesgericht genehmigt die Überwachung selbst (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG) für die Höchstdauer von drei Monaten (Art. 274 Abs. 5 StPO). Direktschaltungen sind technisch überholt und daher nicht gesondert anzuordnen (Art. 274 Abs. 4 lit. b StPO).
Regeste
Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 263 ff. StPO; Art. 23 ff. VÜPF; Erhebung von E-Mails beim Anbieter von Fernmeldediensten ("Provider"). Vom Beschuldigten auf dem Server abgerufene E-Mails können beschlagnahmt, nicht abgerufene durch eine Echtzeit-Überwachung erhoben werden (E. 2). Regeste Art. 13 al. 1 Cst.; art. 263 ss CPP; art. 23 ss OSCPT; interception de courriers électroniques ("e-mails") auprès du fournisseur de service de télécommunication ("provider"). Les courriers électroniques que le prévenu a relevés sur le serveur peuvent être mis sous séquestre, tandis que ceux qu'il n'a pas encore relevés peuvent être placés sous surveillance en temps réel (consid. 2). Regesto Art. 13 cpv. 1 Cost.; art. 263 segg. CPP; art. 23 segg. OSCPT; rilievo di e-mails presso un offerente di prestazioni di telecomunicazione ("provider"). I messaggi di posta elettronica rilevati dall'imputato sul server possono essere sequestrati, quelli non ancora rilevati possono essere sottoposti a sorveglianza in tempo reale (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.