Beschwerdeführer wird wegen Kokain-Käufen verurteilt: Beweise aus Überwachung gegen Dritte ohne Zufallsfundgenehmigung absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 2 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 IV 254 · ATF 144 IV 254 · DTF 144 IV 254
- Datum
- 25.06.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 IV 254
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 141 StPO Art. 269 StPO Art. 272 StPO Art. 274 StPO Art. 277 StPO Art. 278 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer war wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. Die strafrechtliche Verurteilung beruhte wesentlich auf Telefongesprächen und Textnachrichten, die im Rahmen einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer anderen Person – A. – gewonnen worden waren. Der Beschwerdeführer rügte, dass diese Erkenntnisse als personelle Zufallsfunde im Sinne der Strafprozessordnung anzusehen seien und ihre Verwertung einer gesonderten Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts bedürfe, die nicht erteilt worden sei. Die Vorinstanz hatte die Verwertbarkeit bejaht, weil bereits früher eine Überwachung gegen den Beschwerdeführer genehmigt worden war.
Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Es entschied, dass die Erkenntnisse über Straftaten des Beschwerdeführers, die im Rahmen einer Überwachung gegen A. gewonnen wurden, personelle Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO darstellen, weil der Beschwerdeführer in keiner der Überwachungsanordnungen gegen A. als beschuldigte Person genannt war. Für die Verwertung dieser Zufallsfunde war gemäss Art. 278 Abs. 2 StPO eine gesonderte Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts erforderlich, die für den relevanten Zeitraum vom 20. Januar bis 11. März 2015 nicht erteilt worden war. Solche nicht genehmigten Zufallsfunde sind nach Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar; eine Interessenabwägung nach Art. 141 Abs. 2 StPO scheidet aus. Die frühere Genehmigung einer Überwachung gegen den Beschwerdeführer im Rahmen der Aktion "FIDES" ändert daran nichts, weil massgebend nicht die Tatbestände, sondern die konkreten Straftaten sind – und die vorliegenden Delikte fallen unter Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), nicht unter Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässige Tätigkeit), sodass kein Kollektivdelikt vorliegt, das die Zufallsfundregelung ausschliessen würde. Die Vorinstanz muss nun ohne Berücksichtigung dieser rechtswidrig erlangten Beweise neu prüfen, ob die Anklagepunkte gegen den Beschwerdeführer auch anderweitig rechtsgenügend begründet werden können.
Regeste
Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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