Gesetzesartikel
Art. 274 StPO – Genehmigungsverfahren
6 Entscheide, in denen Art. 274 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Zwangsmassnahmengericht verfügt über keine Zuständigkeit zur Vorab-Genehmigung der Verwertbarkeit rechtshilfeweise erlangter ANOM-Aufzeichnungen (Art. 278 StPO)
- Beschwerdeführer wird wegen Kokain-Käufen verurteilt: Beweise aus Überwachung gegen Dritte ohne Zufallsfundgenehmigung absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 2 StPO)
- Staatsanwaltschaft ordnet Audio-Überwachung der Wohnung zweier Beschuldigter an, die ihres gemeinsamen Sohnes vorsätzliche Tötung und schwerer Körperverletzungen verdächtigt werden: Überwachung ist verhältnismässig und verletzt nicht den Kerngehalt der Grundrechte (Art. 269 StPO)
- Rückwirkende Erhebung von Verbindungs-Randdaten auf Mobiltelefon eines 15-jährigen Privatklägers: Fehlende Verhältnismässigkeit und unzulässiges Novum führen zur Abweisung der Beschwerde (Art. 273 StPO)
- E-Mail-Überwachung bei Provider: Abgerufene Mails beschlagnahmbar, nicht abgerufene nur per Echtzeit-Überwachung (Art. 13 BV; Art. 263 ff. StPO)
- Beschwerde gegen Telefonüberwachung im Drogenverfahren: Zufallsfunde zulässig, Dauer gerechtfertigt (Art. 269 ff. StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.