Klagenhäufung bei Küchenlieferung: Streitwerte werden zusammengerechnet, Handelsgericht zuständig trotz einzelner Ansprüche unter CHF 30'000 (Art. 90 und 93 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 788 · ATF 142 III 788 · DTF 142 III 788
- Datum
- 09.12.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_150/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 52 BGG Art. 92 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 9 BV Art. 4 ZPO Art. 6 ZPO Art. 90 ZPO Art. 93 ZPO Art. 125 ZPO Art. 243 ZPO
Zusammenfassung
Eine AG erhob Klage vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich mit drei Rechtsbegehren, darunter zwei Ansprüche, deren Streitwert jeweils unter CHF 30'000 lag. Die beklagte AG erhob Einrede der Unzuständigkeit, weil diese beiden Ansprüche allein betrachtet nicht die für das Handelsgericht erforderliche Streitwertgrenze erreichten. Das Handelsgericht wies die Einrede ab. Dagegen legte die Beklagte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und verlangte, auf die Klagebegehren 2 und 3 sei nicht einzutreten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zuständigkeit des Handelsgerichts für sämtliche Klagebegehren.
Die Klage umfasste drei Ansprüche im Zusammenhang mit einer Küchenlieferung und -montage. Obwohl die Ansprüche 2 und 3 einzeln betrachtet jeweils einen Streitwert unter CHF 30'000 aufwiesen, stellte das Bundesgericht fest, dass bei Klagenhäufung gemäss Art. 93 Abs. 1 ZPO die Streitwerte zusammengerechnet werden müssen, sofern die Ansprüche sich nicht gegenseitig ausschliessen. Da alle drei Ansprüche in einem engen sachlichen Zusammenhang standen – konkret bezogen auf die Einfamilienhausüberbauung und die gelieferten sowie montierten Kücheneinrichtungen –, war die Klagenhäufung zulässig. Gemäss Art. 90 lit. a ZPO war damit die Voraussetzung der gleichen sachlichen Zuständigkeit erfüllt, da der zusammengerechnete Streitwert die Grenze von CHF 30'000 überstieg. Auch die Voraussetzung der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 90 lit. b ZPO war gegeben, weil Art. 243 Abs. 3 ZPO ausdrücklich regelt, dass das vereinfachte Verfahren bei Streitigkeiten vor dem Handelsgericht nach Art. 6 ZPO keine Anwendung findet. Die Parteien waren beide im schweizerischen Handelsregister eingetragen und mindestens eine Partei betrieb geschäftlich, was die Voraussetzungen für eine handelsrechtliche Streitigkeit nach Art. 6 Abs. 2 lit. a und lit. c ZPO erfüllte. Eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV lag nicht vor, weil die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen aufzeigte, inwiefern die Vorinstanzentscheidung offensichtlich unhaltbar war. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und die Beschwerdeführerin wurde gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG mit den Gerichtskosten von CHF 2'000 belastet.
Die Entscheidung klärt die Auslegung der Klagenhäufungsregeln Art. 90 und 93 ZPO im Verhältnis zur sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts und bestätigt, dass bei engem sachlichem Zusammenhang die Streitwerte zusammengerechnet werden dürfen, um die Zuständigkeit zu begründen – auch wenn einzelne Ansprüche unter der Streitwertgrenze liegen.
Regeste
Art. 90 und 93 ZPO, Art. 52 BGG; Klagenhäufung, Streitwert. Klagenhäufung bei Ansprüchen, die aufgrund ihrer Streitwerte einzeln betrachtet nicht in der gleichen Verfahrensart und vom gleichen Gericht zu beurteilen wären (E. 4). Regeste Art. 90 et 93 CPC, art. 52 LTF; cumul d'actions, valeur litigieuse. Cumul d'actions qui, à raison de leurs propres valeurs litigieuses, ne relèveraient pas de la même procédure ni du même tribunal (consid. 4). Regesto Art. 90 e 93 CPC, art. 52 LTF; cumulo di azioni, valore litigioso. Cumulo di azioni per pretese che, in ragione dei loro valori litigiosi considerati singolarmente, non sarebbero da giudicare nel medesimo tipo di procedura e dallo stesso tribunale (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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