Chemielaborantin kündigt interkommunale Anstalt wegen Leistungsmängeln: ordentliche Kündigung rechtmässig, Entschädigung verneint (Art. 336a Abs. 2 OR)
- Datum
- 13.01.2023
- Geschäftsnummer
- 8C_553/2022
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 51 BGG Art. 52 BGG Art. 85 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 38 KV/ZH Art. 319 OR Art. 330a OR Art. 336a OR
Zusammenfassung
Eine Chemielaborantin arbeitete seit 2012 für eine interkommunale Anstalt und wurde per 30. September 2020 ordentlich gekündigt. Sie rekurrierte gegen die Kündigung und verlangte zudem eine Verbesserung ihres Arbeitszeugnisses. Der Bezirksrat Dietikon stellte fest, die Kündigung sei ungerechtfertigt, und verpflichtete die Anstalt zur Zahlung einer Entschädigung sowie zur Ergänzung des Zeugnisses. Gegen diesen Beschluss legten beide Parteien Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein, das die Kündigung für rechtmässig erklärte, die Entschädigung aufhob und das Arbeitszeugnis nur teilweise anpasste. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Kündigung rechtmässig war, weil die Beschwerdeführerin über Jahre hinweg wiederholt wegen mangelnder Effizienz gerügt worden war – in mindestens zwei protokollierten Gesprächen im Juni und September 2019, in einer Verwarnung vom 27. Februar 2020 mit konkreten Zielvorgaben und in der abschliessenden Mitarbeiterbeurteilung vom 29. Mai 2020, in der fast alle Leistungsbereiche mit "D" ("ungenügende Leistungen") bewertet wurden. Die Vorinstanz habe diese Sachverhaltsfeststellungen nicht willkürlich getroffen, sondern auf der Grundlage von Akten und Aussagen; die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Beweise dafür vorgelegt, dass die Beurteilung sachlich unrichtig oder krass ungerecht sei. Damit war die Kündigung rechtmässig im Sinne von Art. 336a Abs. 2 OR, weshalb eine Entschädigung entfiel. Auch die Rüge einer Gehörsverletzung scheiterte: Die Frist von sieben Tagen zur Stellungnahme zur Kündigung war unter Berücksichtigung der zuvor erteilten klaren Vorgaben angemessen, und die Beschwerdeführerin hatte tatsächlich Gelegenheit genutzt, sich schriftlich zu äussern. Zum Arbeitszeugnis entschied das Bundesgericht, dass die Qualifikation "zu unserer vollen Zufriedenheit" nicht zulässig sei, weil die rechtmässige Kündigung wegen Leistungsmängeln die Gesamtbeurteilung präge und der Grundsatz der Wahrheit dem des Wohlwollens vorgehe (Art. 330a OR). Die Vorinstanz habe daher zutreffend festgelegt, dass lediglich "zu unserer Zufriedenheit" im Zeugnis stehen dürfe. Die Beschwerde war somit unbegründet. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wurde ihr versagt (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Wahrheitsgrundsatzes im öffentlichen Arbeitszeugnis bei rechtmässiger Kündigung bestätigt und klarmacht, dass selbst langjährige positive Beurteilungen nicht ausschliessen, dass sich Leistungsmängel später systematisch manifestieren und eine Kündigung rechtfertigen können.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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