Gesetzesartikel
Art. 4 ZPO – Grundsätze
8 Entscheide, in denen Art. 4 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Rückweisung des Prozesskostenvorschussgesuchs in Scheidungsberufung: Zuständigkeit liegt bei Berufungsinstanz, kantonale Praxis verstösst gegen Bundesrecht (Art. 276 ZPO)
- Anwaltlich vertretener Kläger beantragt in der Berufung lediglich 'die Klage sei gutzuheissen' ohne Bezifferung: Nichteintreten der Vorinstanz bestätigt, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Vater klagt gegen Zustimmung der KESB zum Umzug des gemeinsamen Kindes nach Deutschland: Zuständigkeit lag beim Scheidungsgericht, doch Wegzug war rechtmässig, Beschwerde abgewiesen (Art. 301a Abs. 2 ZGB)
- Klagenhäufung bei Küchenlieferung: Streitwerte werden zusammengerechnet, Handelsgericht zuständig trotz einzelner Ansprüche unter CHF 30'000 (Art. 90 und 93 ZPO)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Totalunternehmer wegen Fassadenmängeln: Gerichtsstandsvereinbarung über sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts unwirksam, Zuständigkeit des Bezirksgerichts bleibt bestehen (Art. 6 ZPO)
- Einsetzung eines Schiedsgutachters: Obergerichtspräsident war sachlich unzuständig, Nichteintreten (Art. 189, 356 ZPO)
- Streitwert einer Feststellungsklage gegen Kündigung: Keine Pauschale, sondern konkrete Lohnfortzahlung massgebend (Art. 4 Abs. 2 ZPO)
- Streit um sachliche Zuständigkeit im Handelsrecht: Kanton darf neben dem Handelsgericht keine parallele Zuständigkeit für andere Gerichte vorsehen (Art. 6 ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.