Geschädigte klagt gegen zwei Haftpflichtversicherungen für Schäden aus zwei getrennten Verkehrsunfällen: Örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur verneint, Streitgenossenschaft nicht gegeben (Art. 15 Abs. 1 ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 III 460 · ATF 145 III 460 · DTF 145 III 460
- Datum
- 17.04.2019
- Geschäftsnummer
- 4A_508/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 91 BGG Art. 105 BGG Art. 10 ZPO Art. 15 ZPO Art. 38 ZPO Art. 71 ZPO Art. 90 ZPO
Zusammenfassung
Eine Geschädigte verlangte Genugtuung von zwei Haftpflichtversicherungen für einen Gesundheitsschaden, den sie auf zwei getrennte Strassenverkehrsunfälle im Dezember 2005 und Juni 2008 zurückführte. Sie erhob die Klage gegen beide Versicherungen beim Bezirksgericht Winterthur und berief sich auf örtliche Zuständigkeit mittels Streitgenossenschaft nach Art. 15 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte 2, deren Sitz in Bern liegt, bestritt die örtliche Zuständigkeit des Winterthurer Gerichts. Das Bezirksgericht trat auf die Klage gegen sie nicht ein; das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Beschluss. Die Geschädigte legte Beschwerde ans Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass das Bezirksgericht Winterthur nicht örtlich zuständig war für die Klage gegen die in Bern ansässige Versicherung. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine einfache passive Streitgenossenschaft nach Art. 71 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt waren, weil die beiden Unfälle am 30. Dezember 2005 in Zürich und am 11. Juni 2008 im Zürcher Oberland unabhängig voneinander an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden hatten und daher kein hinreichender Sachzusammenhang bestand. Die Beschwerdeführerin behauptete, beide Unfälle hätten gemeinsam einen einheitlichen Gesundheitsschaden verursacht, doch konnte sie keine gemeinsame Verursachung nachweisen; die Vorinstanz verneinte zu Recht eine echte Solidarhaftung nach Art. 60 Abs. 1 SVG, da diese Norm ausdrücklich nur für ein einzelnes Unfallereignis gilt. Auch eine unechte Solidarhaftung war nicht gegeben, weil die Haftung jedes Versicherers jeweils separat für den eigenen Unfall zu prüfen ist und kein adäquat-kausaler Zusammenhang zwischen jedem Unfall und dem gesamten Schaden dargetan wurde. Damit fehlte es sowohl an der erforderlichen tatsächlichen als auch an der rechtlichen Konnexität nach Art. 71 Abs. 1 ZPO, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur für die Klage gegen die in Bern ansässige Versicherung nicht begründet war. Die Entscheidung beruhte auf Art. 15 Abs. 1 ZPO, Art. 18 ZPO, Art. 19 ZPO, Art. 24 ZPO, Art. 26 ZPO, Art. 27 ZPO, Art. 28 ZPO, Art. 29 ZPO und Art. 30 ZPO. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und muss der Beschwerdegegnerin Parteikosten in Höhe von Fr. 2'500.-- entschädigen. Das Urteil klärt die Anwendung der Streitgenossenschaft bei mehreren Unfällen und bestätigt die enge Auslegung von Art. 60 SVG auf ein einzelnes Unfallereignis.
Regeste
Art. 15 Abs. 1 und 71 ZPO; einfache Streitgenossenschaft, örtliche Zuständigkeit. Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 1 ZPO, wonach die eingeklagten Ansprüche nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen müssen, damit eine einfache Streitgenossenschaft vorliegt (E. 4.1). Verneinung der tatsächlichen (E. 4.3.1) wie auch der rechtlichen (E. 4.3.2) Konnexität bei zwei Strassenverkehrsunfällen, die sich unabhängig voneinander in unterschiedlicher Weise, an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten ereignet haben. Regeste Art. 15 al. 1 et 71 CPC; consorité simple, compétence à raison du lieu. Confirmation de la jurisprudence relative à l'art. 71 al. 1 CPC selon laquelle les demandes doivent reposer, de manière alternative et non cumulative, sur des faits ou des fondements juridiques semblables afin qu'une consorité simple soit possible (consid. 4.1). Négation d'une connexité factuelle (consid. 4.3.1) et juridique (consid. 4.3.2) dans le cas de deux accidents de la route s'étant produits indépendamment l'un de l'autre, de différentes manières, à différents endroits et à différents moments. Regesto Art. 15 cpv. 1 e 71 CPC; litisconsorzio facoltativo, competenza territoriale. Conferma della giurisprudenza relativa all'art. 71 cpv. 1 CPC, secondo cui un litisconsorzio facoltativo sussiste già quando le pretese fatte valere giudizialmente si fondano in maniera alternativa, e non cumulativa, su fatti o titoli giuridici simili (consid. 4.1). Negazione di una connessione sia fattuale (consid. 4.3.1) che giuridica (consid. 4.3.2) nel caso di due incidenti stradali che sono avvenuti in modo indipendente uno dall'altro, in maniera, luoghi e tempi diversi.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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