Arbeitgeberin klagt gegen Entschädigung wegen sexueller Belästigung nach Gleichstellungsgesetz: Streitwert überschreitet Grenze, Beschwerde abgewiesen (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 22.12.2022
- Geschäftsnummer
- 4A_381/2022
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 51 BGG Art. 52 BGG Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 5 GlG Art. 150 ZPO Art. 152 ZPO
Zusammenfassung
Eine Arbeitnehmerin verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemäss Gleichstellungsgesetz, einen pro rata Anteil des 13. Monatslohns sowie ein berichtigtes Arbeitszeugnis. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach ihr die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG und den 13. Monatslohn zu, wies aber die Genugtuung und die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Arbeitgeber Berufung, die vom Obergericht des Kantons Bern abgewiesen wurde. Der Arbeitgeber erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte unter anderem die vollständige Aufhebung des Entscheids sowie die Zurückweisung der Entschädigungsklage.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass der Streitwert aus den drei Ansprüchen – Entschädigung nach Art. 5 Abs. 3 GlG (Fr. 19'506.--), pro rata 13. Monatslohn (Fr. 2'258.45) und Arbeitszeugnis (Fr. 2'160.--) – insgesamt Fr. 23'924.45 betrug und damit die für die Zivilbeschwerde erforderliche Streitwertgrenze überschritt; die Beschwerde war daher zulässig. Die Streitigkeit aus dem Gleichstellungsgesetz gilt als arbeitsrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, weil das GlG als Spezialgesetz das Arbeitsvertragsrecht ergänzt. Die Beschwerdeführerin wandte sich erfolglos gegen die pauschale Bestreitung ihrer Verrechnungsforderungen durch die Beschwerdegegnerin; da sie selbst nur pauschal behauptet hatte, ihr seien vorprozessuale Anwaltskosten von mindestens CHF 3'231.00 sowie andere Aufwände von mindestens CHF 2'000.00 entstanden, genügte die pauschale Bestreitung durch die Gegenseite zur Erfüllung von Art. 150 Abs. 1 ZPO. Zur Frage des Arbeitszeugnisses setzte sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigte nicht auf, inwiefern Art. 8 ZGB oder Art. 330a OR verletzt worden seien. Bezüglich der Entschädigung nach Gleichstellungsgesetz war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage darzulegen, dass die Erstinstanz bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen sei, obwohl sie acht weitere Zeugen nicht angehört hatte; nach einer umfangreichen Einvernahme von 18 Zeugen war der Verzicht unter den konkreten Umständen zulässig. Da die Beschwerde abgewiesen wurde, war auch die Begehren nach Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entbehrlich. Das Bundesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- an die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch Ansprüche aus dem Gleichstellungsgesetz als arbeitsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG gelten und damit die Streitwertgrenze für die Zivilbeschwerde überschreiten können.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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