Gesetzesartikel
Art. 93 ZPO – Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
3 Entscheide, in denen Art. 93 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Arbeitgeberin streicht Bonus trotz Vereinbarung einer unechten Gratifikation: Anspruch besteht grundsätzlich, Höhe nach Formel berechnet (Art. 322a Abs. 2 OR)
- Klagenhäufung bei Küchenlieferung: Streitwerte werden zusammengerechnet, Handelsgericht zuständig trotz einzelner Ansprüche unter CHF 30'000 (Art. 90 und 93 ZPO)
- Verwaltungsräte haften für aussichtslose Prozessführung zur Abwehr von Aktienregistrierung; falsche Streitwertberechnung bei Solidarschuldnern (Art. 754 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.