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Justizze. Art. 322a OR

Bundesgericht

Arbeitgeberin streicht Bonus trotz Vereinbarung einer unechten Gratifikation: Anspruch besteht grundsätzlich, Höhe nach Formel berechnet (Art. 322a Abs. 2 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 186 · ATF 148 III 186 · DTF 148 III 186
Datum
18.01.2022
Geschäftsnummer
4A_169/2021
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 18 OR Art. 322 OR Art. 322a OR Art. 322d OR Art. 93 ZPO Art. 152 ZPO Art. 160 ZPO Art. 164 ZPO Art. 221 ZPO Art. 236 ZPO Art. 308 ZPO Art. 319 ZPO

Zusammenfassung

Eine GmbH klagte gegen ihren ehemaligen Senior Manager Marketing auf Zahlung eines variablen Salärs für das Kalenderjahr 2017 und den Januar 2018. Der Arbeitnehmer behauptete, ihm stehe ein Bonus von mindestens 20 Prozent seines Jahresgrundgehalts zu, während die Arbeitgeberin geltend machte, es handele sich um eine echte Gratifikation, auf die kein Rechtsanspruch bestehe. Das Kreisgericht verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung des geforderten Betrags für 2017 und stellte die Klage für Januar 2018 wegen nachträglicher Zahlung für gegenstandslos. Das Kantonsgericht reduzierte den Bonusbetrag für 2017 leicht und passte den Verzugszinsanfangstermin an. Die Arbeitgeberin erhob Beschwerde ans Bundesgericht. Es war streitig, ob der Bonus als unechte Gratifikation zu qualifizieren ist, ob die Arbeitgeberin ihn trotzdem streichen durfte, wie hoch er konkret ausfällt und ob die Abschreibung der Klage für Januar 2018 mit Berufung angefochten werden kann.

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Bonus als unechte Gratifikation im Sinne von Art. 322a Abs. 2 OR zu qualifizieren ist, weil die Parteien einen grundsätzlichen Anspruch vereinbart hatten und lediglich die Höhe teilweise im Ermessen der Arbeitgeberin stand. Die Klausel im Arbeitsvertrag sah eine variable Vergütung vor, die bei Erreichen der geschäftlichen und individuellen Ziele 20 Prozent des Jahresgrundgehalts betrug; die Fussnote in der E-Mail vom 5. April 2017 bezog sich ausschliesslich auf die Berechtigung zur Teilnahme am Bonusprogramm, nicht auf die Ausrichtung des Bonus selbst. Die Arbeitgeberin durfte den Bonus für 2017 nicht pauschal streichen, weil sie sich über die vereinbarte Berechnungsformel hinwegsetzen wollte; eine solche Kürzung wäre nur zulässig gewesen, wenn die Anwendung der Formel null Franken ergeben hätte. Für die konkrete Berechnung des Bonus für 2017 verwies das Bundesgericht auf die Vorinstanz: Der Basislohn betrug Fr. 132'002.16, der Bonuszielwert 20 Prozent, der Business Performance Factor 88.62 Prozent und der Individual Performance Factor 110 Prozent, was einen Betrag von Fr. 25'735.65 ergab. Der Schwellenwert von 80 Prozent und der Skalierungsfaktor 1:2.5 waren nicht Gegenstand des Vertragskonsenses und konnten daher nicht herangezogen werden; die Arbeitgeberin hatte diese Elemente weder im Arbeitsvertrag noch in den Pay Letters erwähnt und konnte nicht nachweisen, dass der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte oder nach Treu und Glauben hätte wissen müssen. Da die Arbeitgeberin den IPF nicht exakt bezifferte, lag es im Rahmen der Beweiswürdigung, zugunsten des Arbeitnehmers von 110 Prozent auszugehen. Schliesslich stellte das Bundesgericht klar, dass die Abschreibung der Klage für Januar 2018 wegen Gegenstandslosigkeit ein Endentscheid im Sinne von Art. 308 ZPO ist und daher mit Berufung angefochten werden kann; der Streitwert der gesamten Klage betrug Fr. 28'600.50 und erfüllte somit das Erfordernis für die Berufung. Die Beschwerde wurde daher teilweise gutgeheissen: Die Ziffern 2 (Nichteintreten auf die Berufung), 3 und 5 des Kantonsgerichtsentscheids wurden aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Prüfung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden zu 92 Prozent der Beschwerdeführerin und zu 8 Prozent dem Beschwerdegegner auferlegt; letzterem steht eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.-- zu. Dieses Urteil präzisiert die Abgrenzung zwischen echter und unechter Gratifikation und bestätigt die Berufungsfähigkeit von Abschreibungsentscheiden wegen Gegenstandslosigkeit.

Regeste

Art. 242, Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. a ZPO; Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen. Die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen nach Art. 242 ZPO ist ein Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Dieser Endentscheid unterliegt bei gegebenem Streitwert der Berufung, ansonsten der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO (E. 6.3-6.5). Regeste Art. 242, art. 308 al. 1 let. a et art. 319 let. a CPC; voies de recours en cas de radiation du rôle d'une procédure devenue sans objet pour d'autres raisons. La radiation du rôle d'une procédure devenue sans objet pour d'autres raisons au sens de l'art. 242 CPC est une décision finale au sens de l'art. 308 al. 1 let. a CPC. Cette décision finale peut être attaquée par la voie de l'appel, si la valeur litigieuse est atteinte, sinon du recours en vertu de l'art. 319 let. a CPC (consid. 6.3-6.5). Regesto Art. 242, art. 308 cpv. 1 lett. a e art. 319 lett. a CPC; rimedio di diritto in caso di stralcio dal ruolo di una causa divenuta priva d'oggetto per altri motivi. Lo stralcio dal ruolo di una causa divenuta priva d'oggetto per altri motivi secondo l'art. 242 CPC è una decisione finale nel senso dell'art. 308 cpv. 1 lett. a CPC. Questa decisione finale può essere impugnata con un appello, se è raggiunto il valore litigioso, altrimenti con un reclamo secondo l'art. 319 lett. a CPC (consid. 6.3-6.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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