Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 243 ZPO

Bundesgericht

Mieterin vereinigt Ansprüche aus zwei Schlichtungsverfahren in einer Klage: Klagenhäufung zulässig, vereinfachtes Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO anwendbar

BGE / ATF / DTF
BGE 146 III 63 · ATF 146 III 63 · DTF 146 III 63
Datum
04.11.2019
Geschäftsnummer
4A_182/2019
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BGG Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 92 BGG Art. 106 BGG Art. 2 ZGB Art. 90 ZPO Art. 125 ZPO Art. 197 ZPO Art. 209 ZPO Art. 224 ZPO Art. 227 ZPO Art. 230 ZPO Art. 243 ZPO

Zusammenfassung

Eine Mieterin erhob gegen ihre Vermieterin Klage vor dem Bezirksgericht und geltendete darin mehrere Ansprüche aus zwei getrennten Schlichtungsverfahren, darunter Ersatzvornahmekosten, Mietzinsherabsetzung, Schadenersatz und Mängelbeseitigung. Sie hatte zuvor Mietzinse hinterlegt. Die Vermieterin beanstandete vor den Vorinstanzen, dass die Ansprüche nicht in einer Klage vereinigt werden dürften und dass das Handelsgericht zuständig sei. Das Obergericht wies diese Einwendungen ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Vermieterin Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Mieterin ihre Ansprüche aus zwei Schlichtungsverfahren zulässigerweise in einer Klage vereinigen durfte. Es stellte fest, dass die Klagenhäufung nach Art. 90 ZPO ein Wahlrecht des Klägers ist und dass das Vorliegen mehrerer Klagebewilligungen keine Verletzung der Prozessvoraussetzungen darstellt, solange für jeden Anspruch ein korrekter Schlichtungsversuch stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich gehandelt habe, indem sie zwei Schlichtungsverfahren einleitete; vielmehr ergaben sich die weiteren Ansprüche aus neuen Mängeln, die zwei Monate nach dem ersten Schlichtungsgesuch auftraten. Das Bundesgericht erklärte ferner, dass die Klage im Bereich der Hinterlegung von Mietzinse im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO liegt, weil sämtliche geltend gemachten Mängelrechte – also Ersatzvornahme, Mietzinsherabsetzung, Schadenersatz und Mängelbeseitigung – im Zusammenhang mit der Hinterlegung stehen und diese als Druckmittel zur Durchsetzung aller genannten Ansprüche dienen. Der Begriff der Hinterlegung ist daher weit auszulegen, wie dies bereits für den Kündigungsschutz geschehen ist. Damit kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, weshalb das Bezirksgericht sachlich zuständig ist und nicht das Handelsgericht. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und muss der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- bezahlen. Die Entscheidung klärt erstmals den Begriff der Hinterlegung im vereinfachten Verfahren und bestätigt die prozessökonomische Vereinigung mietrechtlicher Ansprüche im Hinterlegungsverfahren.

Regeste

Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; vereinfachtes Verfahren; Hinterlegung von Mietzinsen. Die "Hinterlegung von Mietzinsen" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO umfasst streitwertunabhängig alle Mängelrechte nach Art. 259a Abs. 1 OR, welche der Mieter im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens durchsetzen will und für die ihm die Hinterlegung als Druckmittel dient (E. 4.4). Regeste Art. 243 al. 2 let. c CPC; procédure simplifiée; consignation du loyer. La "consignation du loyer" visée par l'art. 243 al. 2 let. c CPC englobe indépendamment de la valeur litigieuse tous les droits que l'art. 259a al. 1 CO confère en cas de défaut de la chose louée, invoqués par le locataire dans la procédure de consignation et pour lesquels la consignation lui fournit un moyen de pression (consid. 4.4). Regesto Art. 243 cpv. 2 lett. c CPC; procedura semplificata; deposito di pigioni. Il "deposito di pigioni" secondo l'art. 243 cpv. 2 lett. c CPC ingloba indipendentemente dal valore litigioso tutti i diritti, previsti dall'art. 259a cpv. 1 CO nel caso di difetti, che il conduttore vuol far valere nell'ambito della procedura di deposito e per i quali utilizza il deposito come mezzo di pressione (consid. 4.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide