Gesetzesartikel
Art. 90 ZPO – Klagenhäufung
7 Entscheide, in denen Art. 90 ZPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mieterin vereinigt Ansprüche aus zwei Schlichtungsverfahren in einer Klage: Klagenhäufung zulässig, vereinfachtes Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO anwendbar
- Geschädigte klagt gegen zwei Haftpflichtversicherungen für Schäden aus zwei getrennten Verkehrsunfällen: Örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Winterthur verneint, Streitgenossenschaft nicht gegeben (Art. 15 Abs. 1 ZPO)
- Teilklage mit mehreren Schadensposten: Präzisierung der Prüfreihenfolge entfällt, Eintreten geboten (Art. 86 und 90 ZPO)
- Stadt klagt gegen Softwareanbieter wegen Täuschung und Rücktritt: Handelsgericht zuständig für konnexe Widerklage trotz fehlendem Handelsregistereintrag der Stadt (Art. 6 Abs. 3 ZPO)
- Klagenhäufung bei Küchenlieferung: Streitwerte werden zusammengerechnet, Handelsgericht zuständig trotz einzelner Ansprüche unter CHF 30'000 (Art. 90 und 93 ZPO)
- Arbeitnehmer klagt mit Teilklage über Fr. 30'000.- aus Bar-Boni für drei Jahre ohne Angabe der Verteilung: Rechtsbegehren unbestimmt, keine Eintrittserklärung (Art. 86 und 90 ZPO)
- GmbH klagt Geschäftsführer vor Handelsgericht: Keine Zuständigkeit für Auskunftsbegehren aus Treuepflicht, unbezifferte Klage unzulässig (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO; Art. 812 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.