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Justizze. Art. 91 OR

Bundesgericht

Arbeitgeber kürzt Lohn während behördlicher Betriebsschliessung wegen Coronavirus: Kein Annahmeverzug, da Schliessung objektiver Grund im Sinne von Art. 91 OR; Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR entfällt

BGE / ATF / DTF
BGE 150 III 22 · ATF 150 III 22 · DTF 150 III 22
Datum
30.08.2023
Geschäftsnummer
4A_53/2023
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 46 BGG Art. 51 BGG Art. 52 BGG Art. 74 BGG Art. 76 BGG Art. 99 BGG Art. 100 BGG Art. 91 OR Art. 324 OR

Zusammenfassung

Eine Internatsschule schloss ihren Betrieb aufgrund behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Daraufhin kürzte die Arbeitgeberin den Lohn dreier Lehrpersonen für Juli und August 2020, weil diese nicht mehr voll arbeiten konnten. Die Lehrpersonen klagten auf volle Lohnfortzahlung. Das Kreisgericht St. Gallen und später das Kantonsgericht St. Gallen verurteilten die Arbeitgeberin zur Zahlung der vollen Löhne. Die Arbeitgeberin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils. Die Lehrpersonen beantragten, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie abzuweisen.

Das Bundesgericht hob das kantonsgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Es stellte fest, dass die behördliche Betriebsschliessung zur Bekämpfung des Coronavirus einen objektiven Grund im Sinne von Art. 91 OR darstellt, weshalb der Arbeitgeber nicht in Annahmeverzug geriet. Da der Annahmeverzug nach Art. 91 OR Voraussetzung für die Lohnfortzahlungspflicht nach Art. 324 Abs. 1 OR ist, entfiel diese Pflicht. Die Schliessung traf alle Betriebe gleichermaßen und war Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer allgemeinen Gefahrenlage, die der einzelne Arbeitgeber nicht verursacht oder zu verantworten hatte. Die Vorinstanzen hatten zudem offene Fragen zur technischen Machbarkeit eines 100 %-Online-Unterrichts während der Schliessung sowie zum genauen Umfang der Minusstunden nicht geklärt. Der Streitwert wurde durch Zusammenrechnung der drei Klagen zu Fr. 15'597.40 bestimmt, wodurch die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG gegeben war. Die Beschwerdegegner müssen die Gerichtskosten von Fr. 500.-- und eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- tragen. Die Entscheidung klärt endgültig, dass behördliche Pandemie-Massnahmen nicht zum Betriebsrisiko gehören und die Lohnfortzahlungspflicht entfällt – ein Grundsatzurteil zur Abgrenzung von Betriebsrisiko und staatlichem Eingriff im Arbeitsrecht.

Regeste

Art. 324 und 91 OR; Annahmeverzug des Arbeitgebers; ungerechtfertigte Verweigerung der gehörig angebotenen Leistung; Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Die Arbeitsverhinderung als Folge von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus fällt nicht in die Risikosphäre des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324 Abs. 1 OR (Betriebsrisiko); Betriebsschliessungen zur Bekämpfung des Coronavirus stellen objektive Gründe dar, welche im Sinne von Art. 91 OR die Nichtannahme der gehörig angebotenen Leistung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Der Arbeitgeber ist daher nicht zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht erbringen konnte (E. 4 und 5). Regeste Art. 324 et 91 CO; demeure de l'employeur; refus sans motif légitime d'accepter la prestation régulièrement offerte; fermeture d'entreprises pour lutter contre le coronavirus. L'empêchement de travailler qui résulte de mesures de lutte contre le coronavirus ne rentre pas dans la sphère de risque de l'employeur au sens de l'art. 324 al. 1 CO (risque d'entreprise); la fermeture de l'entreprise pour lutter contre le coronavirus est une raison objective qui justifie, au sens de l'art. 91 CO, le refus d'accepter la prestation qui est régulièrement offerte par le travailleur. L'employeur n'est donc pas tenu de verser le salaire lorsque le travailleur a été empêché de travailler en raison de mesures de lutte contre le coronavirus (consid. 4 et 5). Regesto Art. 324 e 91 CO; mora del lavoratore; ricusa senza legittimo motivo di ricevere la prestazione debitamente offerta; chiusura di imprese per combattere il coronavirus. Un impedimento di lavorare risultante dai provvedimenti per combattere il coronavirus non ricade nella sfera di rischio del datore di lavoro nel senso dell'art. 324 cpv. 1 CO (rischio imprenditoriale); chiusure di imprese per combattere il coronavirus costituiscono motivi oggettivi, che giustificano, nel senso dell'art. 91 CO, la ricusa della prestazione debitamente offerta. Il datore di lavoro non è quindi tenuto al pagamento del salario, se il lavoratore non ha potuto effettuare la prestazione lavorativa a causa dei provvedimenti per combattere il coronavirus (consid. 4 e 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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