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Justizze. Art. 89 KVG

Bundesgericht

Aberkennungsklage gegen Rückforderung: Schiedsgericht zuständig trotz Vergleich, örtlich Praxisort massgebend (Art. 89 KVG, Art. 83 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 V 124 · ATF 135 V 124 · DTF 135 V 124
Datum
25.03.2009
Geschäftsnummer
BGE 135 V 124
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 23 BGG Art. 30 BV Art. 49 BV Art. 32 KVG Art. 89 KVG Art. 139 OR Art. 46 SchKG Art. 83 SchKG

Zusammenfassung

Ein im Kanton Luzern wohnhafter Arzt mit Praxis im Kanton Aargau schloss mit seiner Krankenkasse eine Vereinbarung zur pauschalen Abgeltung von Rückforderungen für die Jahre 2005 und 2006. Nach ausbleibender Zahlung leitete die Kasse die Betreibung ein und erhielt provisorische Rechtsöffnung. Der Arzt erhob daraufhin beim Schiedsgericht des Kantons Luzern Aberkennungsklage. Der Präsident des Schiedsgerichts trat auf die Klage nicht ein, da er die Vereinbarung als privatrechtliche Novation qualifizierte und zudem den Kanton Aargau als örtlich zuständig erachtete. Der Arzt beschwerte sich dagegen ans Bundesgericht mit dem Begehren, das Schiedsgericht Luzern sei zur Behandlung der Klage anzuweisen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da der angefochtene Nichteintretensentscheid im Ergebnis richtig war, auch wenn die Begründung teilweise fehlerhaft war.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass ein einzelrichterlicher Nichteintretensentscheid mangels sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit im Verfahren nach Art. 89 KVG unzulässig ist. Die paritätische Besetzung des Schiedsgerichts gemäss Art. 89 Abs. 4 KVG stellt eine zwingende bundesrechtliche Minimalvorschrift dar, die auch für komplexe Zuständigkeitsfragen gilt, welche materiellrechtliche Erwägungen zur Natur des Rechtsverhältnisses erfordern. Dies verletzt die Garantie eines durch Gesetz geschaffenen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 49 Abs. 1 BV.

In der Sache selbst bestätigte das Gericht jedoch, dass das Schiedsgericht sachlich zuständig bleibt, selbst wenn die Vereinbarung zwischen Arzt und Kasse alle Merkmale einer Neuerung nach Art. 116 OR aufweist. Streitigkeiten über Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Gebot der wirtschaftlichen Behandlung nach Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG behalten ihren öffentlich-rechtlichen Charakter und unterliegen der Kompetenz des Schiedsgerichts nach Art. 89 Abs. 1 KVG.

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ging das Gericht davon aus, dass der spezielle Gerichtsstand nach Art. 89 Abs. 2 KVG (ständige Einrichtung des Leistungserbringers) dem allgemeinen Gerichtsstand des Betreibungsortes nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vorgeht. Da die Arztpraxis im Kanton Aargau liegt, wäre das Schiedsgericht Aargau und nicht jenes des Kantons Luzern zuständig gewesen. Da der Beschwerdeführer keine Überweisung an das Schiedsgericht Aargau beantragte, konnte das Bundesgericht dies nicht von Amtes wegen anordnen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer steht es jedoch frei, die Klage beim zuständigen Gericht neu einzureichen; dabei wird die Fristwahrung durch die ursprüngliche Einreichung beim unzuständigen Gericht analog Art. 139 OR gewahrt.

Regeste

Art. 89 Abs. 1 und 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG; Art. 116 und 139 OR; Art. 46 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 2 SchKG; sachliche und örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers. Ein einzelrichterlicher Nichteintretensentscheid mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit ist im Verfahren nach Art. 89 KVG unzulässig (E. 3). Das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG ist sachlich zuständig zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers betreffend eine vom Krankenversicherer auf dem Betreibungsweg geltend gemachte Forderung gestützt auf eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des Gebots der wirtschaftlichen Behandlung (Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG), auch wenn die Vereinbarung alle Merkmale einer Neuerung im Sinne von Art. 116 OR aufweist (E. 4.3.1). Der Gerichtsstand nach Art. 89 Abs. 2 KVG (Kanton, in welchem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt) geht dem Gerichtsstand des Betreibungsortes nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vor (E. 4.3.2). Fristwahrung durch Klage beim örtlich unzuständigen Gericht (Art. 139 OR analog; E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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