Gesetzesartikel
Art. 46 SchKG – Ordentlicher Betreibungsort
7 Entscheide, in denen Art. 46 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner weist Verjährungseinrede erfolgreich ein: Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Amt unterbricht Verjährung nicht, weil Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR)
- Arrestgläubigerin prosequiert schweizweiten Arrest am Wohnsitz des Schuldners und lässt bei anderem Betreibungsamt verarrestierte Vermögenswerte rechtshilfeweise pfänden: zulässig nach schweizweitem Arrestrecht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)
- Drittgläubigerin darf Privatkonkurs nach Art. 191 SchKG wegen örtlicher Unzuständigkeit anfechten: Beschwerdelegitimation anerkannt (Art. 174 Abs. 1 SchKG)
- Gläubiger beantragt Arrest gegen ungeteilte Erbschaft nach Tod des Schuldners im Ausland: Arrest ist zulässig, wenn Vermögenswerte in der Schweiz belegen sind (Art. 49 SchKG)
- Staatliches Steueramt verlangt definitive Rechtsöffnung für Steuerschuld von über 43 Mio. Franken: Bundesgericht bestätigt Rechtsöffnungstitel trotz Individualbesteuerung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)
- Schuldner mit offiziellem Wohnsitz in Schweiz beantragt Nichtigkeit von Pfändungen wegen angeblichem Wohnsitz in Brasilien: Frist zur Anfechtung verstrichen, örtliche Unzuständigkeit begründet keine Nichtigkeit (Art. 17 Abs. 2 SchKG)
- Sitzverlegung einer AG während Betreibung: Konkursandrohung bleibt gültig, da Wirksamkeit erst nach SHAB-Publikation eintritt (Art. 932 Abs. 2 OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.