Staatliches Steueramt verlangt definitive Rechtsöffnung für Steuerschuld von über 43 Mio. Franken: Bundesgericht bestätigt Rechtsöffnungstitel trotz Individualbesteuerung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)
- Datum
- 28.10.2022
- Geschäftsnummer
- 5A 512/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 76 BGG Art. 106 BGG Art. 165 DGB Art. 17 SchKG Art. 46 SchKG Art. 52 SchKG Art. 80 SchKG Art. 7 StG Art. 174 StG Art. 176 StG Art. 265 StG Art. 51 StV/ZH Art. 2 ZGB Art. 64 ZPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war gemeinsam mit seiner Ehefrau steuerrechtlich im Ausland ansässig und beschränkt steuerpflichtig in der Schweiz. Nach einem Nach- und Strafsteuerverfahren wurden ihm und seiner Ehefrau hohe Steuernachforderungen für die Jahre 2010–2013 auferlegt. Das Bundesgericht hob 2018 den kantonalen Entscheid nur teilweise auf – ausschliesslich zugunsten der Ehefrau – und bestätigte die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers. Daraufhin beantragten der Staat und die Stadt Zürich bei einem Bezirksgericht die definitive Rechtsöffnung für die Steuerschuld von über 43 Millionen Franken nebst Zinsen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid weitgehend ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht und machte geltend, es fehle an einem gültigen Rechtsöffnungstitel, weil nach dem Bundesgerichtsurteil eine neue individuelle Veranlagung erforderlich sei, die nicht erfolgt sei; zudem sei die Erhebung von Verzugszinsen rechtswidrig und das Vorgehen rechtsmissbräuchlich.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Rechtsöffnungsentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich. Es stellte fest, dass das Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2018 den kantonalen Entscheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht aufgehoben, sondern lediglich die Ehefrau betreffende Teile aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen habe; die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers bleibe daher wirksam und bildet zusammen mit der Schlussrechnung vom 21. Juni 2016 einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Die Schlussrechnung enthalte bereits auf ihrer Rückseite in liquider Form die Zinsverpflichtung und den Zinssatz von 4,5 %, sodass auch die Verzugszinsen im Titel ausgewiesen seien; der Beginn der Zinspflicht ergebe sich zudem aus Art. 51 Abs. 3 StV/ZH. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass die Vorinstanz kantonales Steuerrecht willkürlich angewendet habe, wie dies für eine Prüfung durch das Bundesgericht erforderlich sei (Art. 95 BGG); seine Rügen zur Zinsregelung und zum sog. Coronazins blieben daher unbegründet. Auch sein Einwand, das Vorgehen der Beschwerdegegner verstoße gegen das Gebot der schonenden Rechtsausübung (Art. 2 Abs. 2 ZGB) und gegen Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO, wurde zurückgewiesen, da der Rechtsöffnungsrichter nicht prüfen dürfe, ob eine Betreibung zulässig sei, weil bereits andere Betreibungen für dieselbe Forderung eingeleitet worden seien, und kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass mit dem Rechtsöffnungsbegehren etwas anderes als die Durchsetzung der Steuerforderung bezweckt werde. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 105'000.-- zu tragen habe (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Entscheidung ist insbesondere für Fälle mit komplexen steuerrechtlichen Veranlagungen und mehrfachen Betreibungen von Bedeutung, da sie klärt, dass ein Bundesgerichtsurteil, das nur die Besteuerung eines Ehepartners aufhebt, den Rechtsöffnungstitel für den anderen Ehepartner nicht beeinträchtigt, solange dessen Veranlagung unangetastet bleibt.
Regeste
Definitive Rechtsöffnung | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.