Gesetzesartikel
Art. 23 BGG – Praxisänderung und Präjudiz
10 Entscheide, in denen Art. 23 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Lebendspender verlangt Erwerbsausfallentschädigung von Krankenkasse der Empfängerin: Anspruch nach Transplantationsgesetz ist öffentlich-rechtlich, nicht krankenversicherungsrechtlich (Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz)
- Lebendspender verlangt Erwerbsausfallentschädigung für Jahre nach 2015: Anspruch nach Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz ist öffentlich-rechtlich, nicht krankenversicherungsrechtlich (Art. 14 Abs. 2 lit. b Transplantationsgesetz)
- Unternehmen klagt über 34 Mio. CHF und erhält Kaution von 2 Mio. CHF: Bundesgericht tritt nicht in Beschwerde ein, weil Klägerin nicht behauptet, finanziell nicht zahlungsfähig zu sein (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Bundesbehörde erhebt Behördenbeschwerde gegen kantonale Aufsichtsentscheidung: Keine kantonalen Gerichtskosten bei reiner Aufsichtsfunktion ohne Vermögensinteressen (Art. 66 Abs. 4 BGG)
- Invalidenrente bei mittelgradiger Depression: Therapierbarkeit allein rechtfertigt keinen Ausschluss, aber fehlende schlüssige medizinische Begründung führt zur Rückweisung (Art. 6 ATSG)
- IV-Stelle ordnet Observation im November 2010 an: Fehlende gesetzliche Grundlage verletzt Art. 13 BV und Art. 8 EMRK, doch Beweis aus öffentlichem Raum bleibt verwertbar (Art. 59 Abs. 5 IVG)
- Beschwerde gegen Renteneinstellung wegen chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren: strukturiertes Beweisverfahren für alle psychischen Erkrankungen verpflichtend (Art. 43 ATSG)
- Vorsorgeeinrichtung klagt gegen IV-Entscheid zur Invalidenrente: Kein schutzwürdiges Interesse wegen beendeten Versicherungsverhältnisses vor entscheidendem Zeitraum (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG)
- Fahrer wechselt auf Autobahn von mittlerer auf rechte Spur und fährt mit konstanter Geschwindigkeit an langsamer werdenden Fahrzeugen vorbei: passive Rechtsvorbeifahrt ist keine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG)
- IV-Stelle verweigert Schiebehilfe für Handrollstuhl: Keine selbstständige Fortbewegung, Anspruch auf Elektrorollstuhl verneint (Art. 2 HVI)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.