Gesetzesartikel
Art. 89 KVG – Kantonales Schiedsgericht
4 Entscheide, in denen Art. 89 KVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Laboratorium führt Analysen in klinischer Chemie, Hämatologie und medizinischer Mikrobiologie ohne Bewilligung durch: Rückforderung von 375'042 Franken für Leistungen an Krankenkassen zulässig (Art. 25 ATSG)
- Spital weigert sich, anonymisierte Patientendossiers an Tarifdienstleister für systematische Wirtschaftlichkeitskontrolle von CT-Leistungen herauszugeben: Herausgabepflicht besteht trotz fehlender Diagnosekodierung auf Rechnungen (Art. 42 Abs. 3 und 4 KVG)
- Arzt mit Praxisapotheke wird wegen Überarztung zur Rückzahlung verurteilt: Fehlende Einzelfallprüfung nach Screening-Methode und Nichtberücksichtigung der Selbstdispensation machen Entscheid ungültig (Art. 59 KVG)
- Krankenversicherer klagt gegen Arzt wegen Rückforderung: Zuständigkeit des Schiedsgerichts richtet sich nach dem Schwerpunkt der gesamten ärztlichen Tätigkeit, nicht nur nach den streitgegenständlichen Leistungen (Art. 89 Abs. 2 KVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.