Schuldner weist Verjährungseinrede erfolgreich ein: Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Amt unterbricht Verjährung nicht, weil Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR)
- Datum
- 23.03.2026
- Geschäftsnummer
- 4A_480/2025
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 130 OR Art. 135 OR Art. 137 OR Art. 17 SchKG Art. 32 SchKG Art. 46 SchKG Art. 81 SchKG
Zusammenfassung
Ein Schuldner wandte im Rechtsöffnungsverfahren gegen einen Gläubiger die Verjährung einer Parteientschädigung aus einem Urteil vom 21. März 2012 ein. Der Gläubiger hatte am 17. April 2019 beim Betreibungsamt U.________ ein Betreibungsbegehren gestellt; dieses stellte am 24. April 2019 einen Zahlungsbefehl aus, dessen Zustellung jedoch am 4. Juni 2019 durch Verfügung zurückgezogen wurde, weil das Amt sich für örtlich unzuständig erklärte. Der Schuldner rügte vor dem Bundesgericht, die Vorinstanz habe die Sachverhaltsfeststellung zur Zustellung offensichtlich unrichtig getroffen und die verjährungsunterbrechende Wirkung des Betreibungsbegehrens verkannt. Es war streitig, ob die Verjährung durch das Betreibungsbegehren unterbrochen wurde, obwohl das Betreibungsamt die Zustellung zurückzog und sich für unzuständig erklärte.
Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und wies das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab. Es stellte fest, dass das Betreibungsamt U.________ mit Verfügung vom 4. Juni 2019 seine örtliche Zuständigkeit in Wiedererwägung gezogen und sich für unzuständig erklärt hatte, was eine behördliche Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG darstellt. Auf der Rückseite des Zahlungsbefehls Nr. yyy fehlte jede Bescheinigung der Zustellung gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG, und das Schreiben vom 4. Juni 2019 bestätigte ausdrücklich, dass der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte. Der Beschwerdegegner erhob weder gegen diese Verfügung Beschwerde noch reichte er das Betreibungsbegehren bei einem örtlich zuständigen Amt erneut ein. Unter diesen Umständen unterbrach das Betreibungsbegehren vom 17. April 2019 die Verjährung nicht gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR, weil der Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde und das Betreibungsamt die Zustellung wirksam zurückzog. Das Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 21. März 2012 war am 18. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen, sodass die Verjährungsfrist gemäss Art. 130 Abs. 1 OR und Art. 137 Abs. 2 OR abgelaufen war. Damit drang die Verjährungseinrede des Schuldners gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch. Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- und hat den Beschwerdeführer mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Für die Neufestsetzung der kantonalen Kosten und Entschädigungen wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen. Diese Entscheidung klärt präzise, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Schuldbetreibung nicht eintritt, wenn das Betreibungsamt die Zustellung des Zahlungsbefehls aus Gründen der örtlichen Unzuständigkeit zurückzieht und der Gläubiger dagegen keine Beschwerde erhebt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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