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Justizze. Art. 191 SchKG

Bundesgericht

Drittgläubigerin darf Privatkonkurs nach Art. 191 SchKG wegen örtlicher Unzuständigkeit anfechten: Beschwerdelegitimation anerkannt (Art. 174 Abs. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 186 · ATF 149 III 186 · DTF 149 III 186
Datum
14.12.2022
Geschäftsnummer
5A_452/2021
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 95 BGG Art. 39 SchKG Art. 46 SchKG Art. 174 SchKG Art. 191 SchKG Art. 194 SchKG

Zusammenfassung

Eine Hilfskonkursmasse erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Beschluss, der ihr das Recht verweigert hatte, die Konkurseröffnung über eine Schuldnerin anzufechten, weil sie am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt gewesen war. Streitpunkt war, ob ein Gläubiger, der nicht selbst die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG gestellt hat, zur Beschwerde legitimiert ist – insbesondere bei der Rüge, das Konkursgericht sei örtlich unzuständig. Das Bundesgericht prüfte diese Frage im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen.

Das Bundesgericht hob den Beschluss des Obergerichts Zürich auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin als Drittgläubigerin zwar grundsätzlich nicht am Konkurseröffnungsverfahren nach Art. 191 SchKG beteiligt ist und daher keine Partei im Sinn von Art. 174 Abs. 1 SchKG ist, jedoch ausnahmsweise zur Beschwerde legitimiert ist, wenn sie die örtliche Unzuständigkeit des Konkursgerichts rügt. Diese Ausnahme beruht auf dem Vorbehalt aus BGE 111 III 66, wonach die Interessen der Gläubiger bei einer nicht am richtigen Ort abgegebenen Insolvenzerklärung gewichtige Auswirkungen haben können; die Verunmöglichung der Konkurseröffnung am zuständigen Ort kann für Gläubiger einen schweren Nachteil bedeuten. Das Bundesgericht sah keinen Willkürvorwurf gegen diese Auslegung und hielt fest, dass die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beschwerdelegitimation darstellt. Die Sache war jedoch nicht spruchreif, da die Vorinstanz die Zuständigkeitsfrage noch nicht geprüft hatte; daher war eine Rückverweisung erforderlich. Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig, wobei die Gerichtskosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wurden, da ihr unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war. Die Entscheidung klärt eine strittige Frage der Beschwerdelegitimation im Privatkonkurs und stärkt die Stellung von Drittgläubigern bei Zuständigkeitsrüge.

Regeste

Art. 191, Art. 194 i.V.m. Art. 174 SchKG; Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners, Beschwerdelegitimation der Gläubiger. Die Gläubiger können mit Beschwerde nach ZPO die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG verlangen, weil der Konkurs vom unzuständigen Gericht ausgesprochen wurde (E. 3). Regeste Art. 191, art. 194 en relation avec l'art. 174 LP; ouverture de la faillite sur réquisition du débiteur, qualité pour recourir des créanciers. Les créanciers peuvent interjeter un recours selon le CPC pour demander l'annulation de la faillite ouverte en application de l'art. 191 LP, motif pris de l'incompétence du tribunal qui a prononcé la faillite (consid. 3). Regesto Art. 191, art. 194 in relazione con l'art. 174 LEF; dichiarazione di fallimento su istanza del debitore, legittimazione dei creditori a interporre reclamo. I creditori possono interporre reclamo secondo il CPC per chiedere l'annullamento del fallimento aperto in applicazione dell'art. 191 LEF per il motivo che tale fallimento sarebbe stato pronunciato da un giudice incompetente (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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