Gläubiger beantragt Arrest gegen ungeteilte Erbschaft nach Tod des Schuldners im Ausland: Arrest ist zulässig, wenn Vermögenswerte in der Schweiz belegen sind (Art. 49 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 III 34 · ATF 149 III 34 · DTF 149 III 34
- Datum
- 31.10.2022
- Geschäftsnummer
- 5A_103/2022
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 98 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 107 BGG Art. 9 BV Art. 1 LugÜ Art. 39 LugÜ Art. 47 LugÜ Art. 49 SchGK Art. 46 SchKG Art. 49 SchKG Art. 271 SchKG Art. 309 ZPO Art. 319 ZPO Art. 327a ZPO
Zusammenfassung
Ein Gläubiger reichte beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch gegen die ungeteilte Erbschaft seines verstorbenen Bruders ein, der im Ausland gestorben war, und beantragte gleichzeitig die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils. Das Bezirksgericht wies das Arrestgesuch ab und trat nicht auf das Gesuch um Vollstreckbarerklärung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung. Der Gläubiger erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere, dass das Obergericht zu Unrecht verlangt habe, ein Arrest müsse bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen worden sein, um gegen die ungeteilte Erbschaft vorgehen zu können. Streitig war, ob ein Arrest gegen die ungeteilte Erbschaft zulässig ist und ob damit ein Betreibungsort in der Schweiz begründet werden kann, um die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Urteils zu ermöglichen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich auf und verwies die Sache an das Bezirksgericht Zürich zurück. Es stellte fest, dass das Obergericht zu Unrecht angenommen hatte, ein Arrest gegen die ungeteilte Erbschaft sei nur dann zulässig, wenn dieser bereits zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen worden sei. Gemäss Art. 49 SchKG besitzt die ungeteilte Erbschaft passive Parteifähigkeit für Betreibungen, solange die Teilung noch nicht erfolgt ist; dies schließt auch die Möglichkeit eines Arrestes ein, wenn Vermögenswerte des Erblassers in der Schweiz belegen sind. Der Arrestort nach Art. 52 SchKG kann daher auch ohne vorherigen Arrestvollzug als Betreibungsort gelten, sofern die Vermögenswerte in der Schweiz vorhanden sind. Damit ist die Voraussetzung für die Zuständigkeit nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ erfüllt, wonach die Vollstreckbarerklärung dort erfolgen kann, wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Da die Vollstreckbarerklärung eines Lugano-Urteils Voraussetzung für die Arrestbewilligung ist, musste das Bezirksgericht beide Gesuche – auf Vollstreckbarerklärung und auf Arrest – neu prüfen. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die langjährige kantonale Praxis bestätigt und klärt, dass Art. 49 SchKG auch die Arrestfähigkeit der ungeteilten Erbschaft umfasst.
Regeste
Art. 39 Abs. 2 LugÜ; Art. 49 und 52 SchKG; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ, wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3). Art. 49 SchKG erlaubt die Betreibung gegen die unverteilte Erbschaft am Ort, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes betrieben werden konnte. Für den Betreibungsort des Arrestes ist nicht vorausgesetzt, dass der Arrest zu Lebzeiten des Schuldners vollzogen sein muss; ein Arrest ist auch gegen den Nachlass möglich (E. 3.4-3.6). Regeste Art. 39 par. 2 CL; art. 49 et 52 LP; exequatur et séquestre, succession non partagée; for de poursuite du séquestre. Examen et cognition concernant le for du séquestre en tant que lieu de l'exécution selon l'art. 39 par. 2 CL in fine (consid. 3.1-3.3). L'art. 49 LP permet la poursuite contre la succession non partagée au lieu où le défunt pouvait être poursuivi au moment de son décès. Pour le for de poursuite du séquestre, il n'est pas nécessaire que le séquestre ait été exécuté du vivant du débiteur; un séquestre est également possible contre la succession (consid. 3.4-3.6). Regesto Art. 39 par. 2 CLug; art. 49 e 52 LEF; domanda di exequatur e di sequestro, successione indivisa; foro del sequestro. Potere di esame e di cognizione con riferimento al foro del sequestro quale luogo dell'esecuzione secondo l'art. 39 par. 2 CLug in fine (consid. 3.1-3.3). L'art. 49 LEF permette l'esecuzione contro la successione indivisa nel luogo in cui il defunto poteva essere escusso al momento della sua morte. Per il foro del sequestro non è necessario che il sequestro sia stato eseguito quando il debitore era ancora in vita; un sequestro è possibile anche contro la successione (consid. 3.4-3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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