Justizze.

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Justizze. Art. 271 SchKG

Bundesgericht

Arrestgläubigerin prosequiert schweizweiten Arrest am Wohnsitz des Schuldners und lässt bei anderem Betreibungsamt verarrestierte Vermögenswerte rechtshilfeweise pfänden: zulässig nach schweizweitem Arrestrecht (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 151 III 563 · ATF 151 III 563 · DTF 151 III 563
Datum
24.07.2025
Geschäftsnummer
151 III 563
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 46 SchKG Art. 52 SchKG Art. 53 SchKG Art. 89 SchKG Art. 271 SchKG Art. 272 SchKG Art. 279 SchKG

Zusammenfassung

Ein Arrestschuldner erhob Beschwerde gegen einen Rechtshilfeauftrag seines Betreibungsamtes an ein anderes Betreibungsamt zur rechtshilfeweisen Pfändung von Vermögenswerten, die im Rahmen desselben schweizweiten Arrestes in einem anderen Kanton verarrestiert worden waren. Streitig war, ob ein Betreibungsamt, das den Arrest am Wohnsitz des Schuldners prosequiert hatte, nach dessen Wegzug ins Ausland noch befugt ist, bei einem anderen Betreibungsamt die Pfändung der dort verarrestierten Gegenstände anzuordnen. Der Schuldner wandte ein, dies verletze die örtliche Zuständigkeit nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz und fehlende Bestimmung eines Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz vor Zustellung der Pfändungsankündigung aufgegeben hatte, weshalb die Betreibung am bisherigen Wohnsitz nicht mehr als ordentliche Betreibung am Wohnsitz fortgesetzt werden konnte. Das Betreibungsamt Oberland/BE war jedoch weiterhin Arrestort nach Art. 52 SchKG, sodass die Fortsetzung der Betreibung dort zulässig blieb. Die Einführung des schweizweiten Arrestes mit der Revision von 2009/2011 ermöglicht es dem Gläubiger, einen Arrest, der an mehreren Orten in der Schweiz vollzogen wurde, durch ein einziges Fortsetzungsbegehren an einem Arrestort prosequieren zu lassen – dies ergibt sich aus Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG, Art. 272 Abs. 1 SchKG und Art. 279 SchKG. Da die Beschwerdegegnerin den Arrest am Wohnsitz des Schuldners prosequiert hatte und dieser Ort zugleich Arrestort war, durfte das Betreibungsamt Oberland/BE gemäss Art. 89 SchKG die Pfändung der in Genf verarrestierten Vermögenswerte rechtshilfeweise beim Betreibungsamt Genf anordnen. Die fehlende Bestimmung eines Lead-Betreibungsamtes im Arrestbefehl stellt kein Hindernis dar, da eine nachträgliche Anordnung durch das Arrestgericht möglich ist und die Prosequierung am Arrestort bereits hinreichend verbunden ist. Die Beschwerde beruhte somit auf einer veralteten Rechtsauffassung, die der aktuellen Rechtslage zum schweizweiten Arrest nicht entspricht.

Regeste

Art. 46, 52 f., 89, 272 SchKG; Prosequierung eines schweizweiten Arrestes; Pfändung. Der schweizweite Arrest ermöglicht die Prosequierung des Arrestes durch ein einziges Betreibungs- und Fortsetzungsbegehren. Das Betreibungsamt hat die Pfändung der verarrestierten Vermögenswerte zu vollziehen oder vollziehen zu lassen, wenn wie im konkreten Fall die Betreibung am Arrestort und Ort des Wohnsitzes des Schuldners eingeleitet wurde, unabhängig davon, dass der Schuldner den Wohnsitz in der Schweiz vor der Ankündigung der Pfändung aufgegeben hat und kein Lead-Betreibungsamt bestimmt worden ist (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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