Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität im ATSG entsprechen bisheriger IV-Rechtsprechung (Art. 6, 7, 8 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 V 343 · ATF 130 V 343 · DTF 130 V 343
- Datum
- 30.04.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 V 343
- Abteilung
- CH_BGE_007
Tragende Normen
Art. 6 ATSG Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 17 ATSG Art. 27 ATSG Art. 31 ATSG Art. 53 ATSG Art. 1 IVG Art. 4 IVG Art. 17 IVG Art. 28 IVG Art. 41 IVG
Zusammenfassung
Das Bundesgericht klärt in diesem Grundsatzentscheid die Auslegung zentraler Begriffe des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) im Kontext der Invalidenversicherung. Es untersucht namentlich die Definitionen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität sowie die Methode zur Bestimmung des Invaliditätsgrades und die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003. Dabei stellt das Gericht fest, dass die neuen gesetzlichen Formulierungen weitgehend die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung kodifizieren und keine materiellrechtlichen Änderungen bewirken.
Das Bundesgericht hält fest, dass die im ATSG enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität sowie die Regelungen zur Einkommensvergleichsmethode und Rentenrevision den bisherigen rechtsprechungsgebildeten Begriffen der Invalidenversicherung entsprechen und diese fortsetzen.
Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit bestätigt das Gericht, dass Art. 6 ATSG die frühere Praxis kodifiziert, wonach eine Person arbeitsunfähig ist, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr einer Verschlimmerung ausüben kann; auch der Aspekt der Zumutbarkeit wurde direkt in die Legaldefinition aufgenommen, ohne die materielle Rechtslage zu ändern. Bei der Erwerbsunfähigkeit stellt das Gericht klar, dass Art. 7 ATSG den Verlust von Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung definiert und damit an Art. 4 IVG anknüpft, sodass die bisherige Rechtsprechung uneingeschränkt weitergeführt werden kann. Der Invaliditätsbegriff gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird als voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit verstanden, wobei der funktionale, leistungsbezogene Charakter des Begriffs erhalten bleibt und die alte Rechtsprechung bezüglich erwerbstätiger Personen gültig behält.
Zur Bemessung des Invaliditätsgrades führt das Gericht aus, dass Art. 16 ATSG die Einkommensvergleichsmethode zwischen Validen- und Invalideneinkommen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage gesetzlich verankert hat, ohne die bisherigen Kriterien zu modifizieren. Schliesslich bestätigt das Gericht für die Revision von Invalidenrenten gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, dass eine Anpassung der Leistung für die Zukunft erfolgt, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert, was weiterhin eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt und die ständige Praxis zur Abgrenzung von Wiedererwägungsverfahren fortführt.
Regeste
Art. 1 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 6, 7, 8 Abs. 1, Art. 16 und 17 ATSG; Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) in der Invalidenversicherung nach Massgabe des ATSG. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung (Erw. 2-3.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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