Unfallversicherer reiht Altersheim nach Kündigung eines Rahmenvertrags höher ein: Mangelnde Begründung und fehlende Tarifgrundlagen verletzen das rechtliche Gehör (Art. 92 Abs. 5 UVG)
- Datum
- 12.06.2018
- Geschäftsnummer
- C-3488/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 27 ATSG Art. 52 ATSG Art. 59 ATSG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 59a UVG Art. 89 UVG Art. 92 UVG Art. 109 UVG Art. 22 UVV Art. 113 UVV Art. 115 UVV Art. 29 VwVG
Zusammenfassung
Eine Stiftung, die ein politisch und konfessionell neutrales Alters- und Pflegeheim betreibt, war bei einer Unfallversicherungs-AG für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Nachdem die Versicherungs-AG einen Rahmenvertrag mit einem Broker aufgelöst hatte, reihte sie die Stiftung per 1. Januar 2016 in höhere Prämienklassen und -stufen ein, was zu einer deutlichen Prämiensteigerung führte. Die Stiftung legte Einsprache ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung, weil die Begründung unzureichend sei und die Voraussetzungen für die Neueinreihung nicht nachvollziehbar seien. Die Vorinstanz wies die Einsprache ab. Dagegen erhob die Stiftung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig war insbesondere, ob die Vorinstanz die gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht und das rechtliche Gehör erfüllt hatte und ob die Neueinreihung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stand.
Das Bundesverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück, weil die Begründung der Neueinreihung ungenügend war und das rechtliche Gehör verletzt wurde. Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 27. März 2017 lediglich auf die Auflösung des Rahmenvertrags verwiesen, ohne konkrete Schadenzahlen oder das zugrunde liegende Verfahren zur Schadenbemessung darzulegen. Auch im Einspracheentscheid vom 18. Mai 2017 blieben die Angaben zu den Voraussetzungen für die Neueinreihung gemäß Art. 92 Abs. 5 UVG unzureichend: Es fehlten sowohl die konkreten Schadenbelastungszahlen für die Jahre 2014 und 2015 als auch die tariflichen Grundlagen, die die Berechnung ermöglichen würden. Die Vorinstanz nannte diese Zahlen erst in ihrer Vernehmlassung, sodass die Beschwerdeführerin nicht prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Neueinreihung vorlagen. Zudem war die Begründung für die konkrete Zuweisung in die Stufe 10 (BU) und Unterklasse 10 (NBU) völlig unklar; es fehlte jede Darlegung, warum gerade diese Stufe und nicht eine niedrigere gewählt wurde. Die Aussage, die Einstufung liege „weit unter“ der Standardstufe, war widersprüchlich, da genau diese Standardstufe zugewiesen wurde. Diese mangelhafte Begründung verletzte das rechtliche Gehör gemäß Art. 32 VwVG und Art. 42 Abs. 2 ATSG und machte eine sachgerechte Anfechtung unmöglich. Das Gericht stützte seine Entscheidung zudem auf Art. 9 BV (Treu und Glauben), weil die Vorinstanz selbst bei Vertragsabschluss den Betrieb als Alters- und Pflegeheim bezeichnet hatte und daher nicht rückwirkend auf eine angebliche Falschdeklaration berufen konnte. Die Heilung des Mangels war nicht möglich, weil der Tarif dem Gericht nicht vorlag und die technische Beurteilung der Schadenbemessung und Einreihung der Fachbehörde vorbehalten bleibt. Die Vorinstanz muss nun die Tarifregeln und die maßgeblichen Sachverhaltsdaten zugänglich machen, die Beschwerdeführerin dazu anhören und neu entscheiden. Das Gericht sprach der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'041.70 zu und ordnete die Rückzahlung des Kostenvorschusses an. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Begründungspflicht bei komplexen, ermessensfreien Tarifentscheidungen unterstreicht und klarmacht, dass die bloße Nennung eines allgemeinen Grundes wie „Rahmenvertrag gekündigt“ nicht ausreicht, um die gesetzlichen Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erfüllen.
Regeste
Zuteilung zu den Prämientarifen
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.