Versicherter bestreitet Spitalrechnung und verweigert Kostenbeteiligung: Kein Zug-um-Zug-Geschäft, Zahlungspflicht bleibt bestehen (Art. 82 OR)
- Datum
- 19.09.2022
- Geschäftsnummer
- 9C 369/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 27 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 86 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 102 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 127 BV Art. 64 KVG Art. 64a KVG Art. 103 KVV Art. 104 KVV Art. 82 OR Art. 68 SchKG
Zusammenfassung
Ein obligatorisch krankenversicherter Versicherter weigerte sich, eine Kostenbeteiligung von Fr. 2049.10 für einen Spitalaufenthalt zu bezahlen, weil er die Richtigkeit der Spitalrechnung bestritt und keine Kopie erhalten hatte. Der Krankenversicherer leitete daraufhin die Betreibung ein. Der Versicherter erhob Rechtsvorschlag und Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht, das die Kostenbeteiligung auf Fr. 2034.10 reduzierte, aber im Übrigen die Beschwerde abwies. Der Versicherter legte Beschwerde ans Bundesgericht mit zahlreichen Anträgen, darunter die Rücksendung der Rechnung an das Spital, Überprüfung der Spitalrechnung, Streichung aus dem Betreibungsregister, Genugtuung und Entschädigung sowie Löschung aus der Liste säumiger Versicherter.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz nur über solche Rechtsverhältnisse entscheiden durfte, zu denen die Versicherung zuvor verbindlich Stellung genommen hatte; Anträge zur Spitalrechnungskontrolle, zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder zu Schadenersatz waren daher nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz war nicht offensichtlich unrichtig, da der Beschwerdeführer keine konkreten, beweisbaren Mängel geltend machte. Die Rechnungskontrolle durch den Versicherten ist kein Zug-um-Zug-Geschäft nach Art. 82 OR, sodass die Nichtvorlage der Rechnungskopie die Zahlungspflicht nicht entfallen lässt. Die Kostenbeteiligung war nach Art. 104 KVV korrekt berechnet, wobei der Austrittstag nicht zu berechnen war; die Beanstandung des Eintrittstags und medizinischer Einschränkungen stellte ein unzulässiges Novum dar. Die Löschung aus der Liste säumiger Versicherter ist Sache der Sozialversicherungsanstalt Aargau, nicht des Versicherungsgerichts; eine Revision des früheren Nichteintretensentscheids war mangels gesetzlicher Voraussetzungen ausgeschlossen. Mahn- und Bearbeitungsgebühren sowie Betreibungskosten waren rechtmässig, da die Hauptforderung besteht. Die Gerichtskosten waren nach dem aargauischen Dekret über die Verfahrenskosten rechtmässig festgesetzt, doch verzichtete das Bundesgericht auf ihre Erhebung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war gegenstandslos, da die Beschwerde aussichtslos war und das vereinfachte Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG angewandt wurde.
Diese Entscheidung bekräftigt die klare Trennung zwischen der Zahlungspflicht des Versicherten gegenüber der Krankenkasse und dessen Kontrollrecht an der Spitalrechnung im System des Tiers payant. Sie stellt klar, dass die Nichtvorlage der Rechnungskopie kein Recht zur Verweigerung der Kostenbeteiligung begründet und dass alle weiteren Ansprüche – etwa auf Genugtuung oder Entschädigung – außerhalb des Verfahrensgegenstands liegen, sobald keine Verfügung dazu ergangen ist.
Regeste
Krankenversicherung | Krankenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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