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Justizze. Art. 34 AHVG

Bundesgericht

Deutsche Eheleute mit Schweizer AHV-Beitragszeiten verlangen Totalisierung der Versicherungszeiten für höhere Altersrente: Keine Berücksichtigung ausländischer Zeiten bei AHV-Rentenberechnung (Art. 52 Abs. 4 VO 883/2004)

Datum
19.06.2018
Geschäftsnummer
9C_9/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 34 AHVG Art. 27 ATSG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 26 BV Art. 2 FZA

Zusammenfassung

Zwei deutsche Staatsangehörige, seit 2014 verheiratet und zwischen 1983 und 2007 mit Unterbrüchen in der Schweiz beschäftigt, erhielten von der Schweizerischen Ausgleichskasse jeweils eine AHV-Altersrente ab 1. November 2016 – Fr. 613.– für den Ehemann und Fr. 172.– für die Ehefrau. Sie erhoben gemeinsam Beschwerde mit dem Begehren, entweder sämtliche AHV-Guthaben samt Verzugszinsen abzüglich bereits bezogener Renten auszuzahlen oder alternativ die Renten neu unter Einbezug ihrer schweizerischen und deutschen Versicherungszeiten zu berechnen und Nachzahlungen zu leisten. Die Vorinstanz hatte beide Begehren abgewiesen, worauf sie beim Bundesgericht Beschwerde einlegten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Berechnung der AHV-Altersrenten ohne Berücksichtigung der in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten mit dem Freizügigkeitsabkommen und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vereinbar ist. Gemäss Art. 52 Abs. 4 dieser Verordnung sowie der ständigen Rechtsprechung findet bei der AHV keine Totalisierung oder Proratisierung der Versicherungszeiten statt; vielmehr gewährt jeder Vertragsstaat unabhängige Leistungen aufgrund der dort erworbenen Ansprüche. Die Beschwerdeführer konnten nicht darlegen, dass die Vorinstanz bei der Anwendung dieser Regelung einen Rechtsfehler begangen hätte. Zudem widerlegten sie nicht die zutreffende Feststellung, dass die AHV nach dem Umlageverfahren funktioniert und daher kein persönliches, auszahlbares Altersvorsorgekapital existiert. Ihre Rügen zur Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), des Treu-und-Glauben-Grundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 9 BV) und der Aufklärungspflicht nach Art. 27 ATSG blieben unsubstantiiert oder bezogen sich nicht auf entscheidtragende Erwägungen der Vorinstanz. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Das Urteil ist insbesondere bemerkenswert, weil es die strikte Trennung der nationalen Sozialversicherungssysteme im EU/EFTA-Raum unterstreicht und klarmacht, dass die Koordinationsverordnungen keine Harmonisierung der Leistungsniveaus bewirken, sondern lediglich die Anrechnung von Versicherungszeiten innerhalb eines Systems regeln.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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