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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Versicherte mit psychiatrischer und somatischer Beeinträchtigung erhält nur Viertelsrente: Invaliditätsgrad von 49 % nach Einkommensvergleich, kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (Art. 16 ATSG)

Datum
11.07.2019
Geschäftsnummer
9C_353/2019
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 8 ATSG Art. 16 ATSG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 17 IVG Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte, die seit 2004 eine ganze Invalidenrente bezog, wurde im Rahmen einer Rentenrevision durch die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 12. September 2018 rückwirkend ab 1. Juli 2016 auf eine Viertelsrente herabgestuft. Sie erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, den das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. April 2019 abwies. Die Versicherte wandte ein, sie sei ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig und es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, insbesondere wegen ihrer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie fehlender Informatikkenntnisse und Führerschein. Sie machte zudem geltend, Arbeiten im Pflegebereich seien ihr aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht zumutbar.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Herabstufung auf eine Viertelsrente.

Die Vorinstanz hatte auf Grundlage einer bidisziplinären Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel vom 27. November 2017 einen somatischen Erwerbsfähigkeitsanteil von 100 % und einen psychiatrischen von 50 % festgestellt. Unter Zugrundelegung eines hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 53'149.– (Kompetenzniveau 2) und eines Invalideneinkommens von Fr. 27'259.– ergab sich ein Invaliditätsgrad von 49 %, was nach Art. 28 Abs. 2 IVG den Anspruch auf eine Viertelsrente begründet. Der Beschwerdeführerin war nicht gelungen darzulegen, dass diese Berechnung bundesrechtswidrig sei. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn war nicht gerechtfertigt, weil die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt kein anerkanntes Abzugskriterium nach der Rechtsprechung ist. Auch die fehlenden Informatikkenntnisse, der fehlende Führerschein und die körperlichen Einschränkungen beim Heben und Tragen führten nicht zu einem Abzug, da die Zumutbarkeit nicht an konkreten, real verfügbaren Stellen, sondern am ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit breitem Tätigkeitsfächer zu bemessen ist. Die Vorinstanz hatte daher zutreffend festgestellt, dass die Versicherte trotz ihrer Beeinträchtigungen noch ein Einkommen erzielen kann, das einen Anspruch auf mehr als eine Viertelsrente ausschliesst. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 16 ATSG (Einkommensvergleich), Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG (Erwerbsunfähigkeit und Invalidität), Art. 28 Abs. 2 IVG (Rentenanspruch nach Grad), Art. 17 Abs. 1 IVG (Rentenrevision) sowie die Verfahrensnormen Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil verdeutlicht die strikte Auslegung des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG und die Ablehnung subjektiver Marktbarrieren als Grund für Abzüge vom Tabellenlohn.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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