Gesetzesartikel
Art. 17 IVG – Umschulung
3 Entscheide, in denen Art. 17 IVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte mit psychiatrischer und somatischer Beeinträchtigung erhält nur Viertelsrente: Invaliditätsgrad von 49 % nach Einkommensvergleich, kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (Art. 16 ATSG)
- Versicherte mit bipolarem Leiden und kognitiven Einschränkungen beantragt Umschulung zur Kommunikationsplanerin: IV-Stelle und kantonales Gericht verneinen Anspruch wegen Unvereinbarkeit mit medizinisch erforderlichem Ruhebedarf (Art. 17 Abs. 1 IVG)
- Versicherter nach abgeschlossener Schreinerlehre und mehrmonatiger Erwerbstätigkeit erhält Anspruch auf grosses Taggeld bei Umschulung zum Informatiker EFZ (Art. 17 Abs. 1 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.