Justizze.

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Justizze. Art. 22 FZG

Bundesgericht

Teilung Austrittsleistung bei Scheidung: Primärüberweisung an Pensionskasse, Rest auf max. zwei Freizügigkeitskonti (Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG)

BGE / ATF / DTF
BGE 129 V 245 · ATF 129 V 245 · DTF 129 V 245
Datum
17.03.2003
Geschäftsnummer
BGE 129 V 245
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 3 FZG Art. 4 FZG Art. 22 FZG Art. 10 FZV Art. 12 FZV Art. 104 OG Art. 132 OG Art. 122 ZGB

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Sozialversicherung beschwert sich gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Appenzell Ausserrhoden zur Aufteilung der beruflichen Vorsorgeleistungen nach einer Ehescheidung. Das Kantonsgericht hatte angeordnet, den Ausgleichsbetrag zugunsten der geschiedenen Ehefrau auf drei verschiedene Freizügigkeitsstiftungen zu verteilen, obwohl diese weiterhin einer Pensionskasse angehört. Streitig ist, ob die ausgleichsberechtigte Partei verpflichtet ist, den gesamten erhaltenen Betrag in ihre bestehende Vorsorgeeinrichtung einzukaufen oder ob ein Überschuss auf mehrere Freizügigkeitskonten verteilt werden darf.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht Appenzell Ausserrhoden zurück.

Gemäss Art. 122 und 142 ZGB sowie Art. 22 FZG ist die bei einer Ehescheidung geteilte Austrittsleistung in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen, wenn beide Parteien einer solchen Einrichtung angehören. Die ausgleichsberechtigte Person ist jedoch nicht verpflichtet, den erhaltenen Betrag über das Mass hinaus in ihre Pensionskasse einzubringen, das für den vollen Einkauf der reglementarischen Leistungen erforderlich ist. Im vorliegenden Fall benötigt die Ehefrau M. für den vollen Einkauf in die Pensionskasse Y. nur Fr. 14'505.40 von ihrem Anspruch von Fr. 68'803.40.

Der nicht für den Einkauf benötigte Überschuss muss gemäss Art. 4 FZG "in anderer Form" erhalten bleiben. Dabei findet Art. 12 Abs. 1 FZV sinngemäss Anwendung, wonach eine Austrittsleistung höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden darf. Diese Beschränkung dient der Vermeidung einer Verzettelung der Vorsorgemittel und berücksichtigt steuerliche Aspekte. Da das kantonale Gericht die Überweisung auf drei Freizügigkeitsstiftungen angeordnet hatte, verletzte es Bundesrecht (Art. 104 lit. a i.V.m. Art. 132 OG). Die Vorinstanz muss nun klären, welcher Betrag konkret für den vollen Einkauf in die Pensionskasse Y. nötig ist und den Restbetrag auf maximal zwei Freizügigkeitseinrichtungen verteilen.

Regeste

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 3, 4 und 22 FZG; Art. 10 und 12 Abs. 1 FZV. Die zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen, wenn beide geschiedenen Ehegatten einer Vorsorgeeinrichtung angehören. Die ausgleichsberechtigte Partei ist jedoch nicht verpflichtet, die durch die Ehescheidung erhaltene Vorsorgeleistung über den für den Einkauf der vollen reglementarischen Leistungen erforderlichen Betrag hinaus in ihre Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Der für den Einkauf nicht erforderliche Betrag darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen werden. Regeste Art. 122 et 142 CC; art. 3, 4 et 22 LFLP; art. 10 et 12 al. 1 OLP. Lorsque chacun des conjoints divorcés est affilié à une institution de prévoyance, la part de la prestation de sortie à transférer ensuite du partage doit être versée en premier lieu à l'institution du conjoint créancier. Ce dernier n'est toutefois pas tenu de faire transférer à son institution de prévoyance un montant supérieur à celui qui est nécessaire pour le rachat de la totalité des prestations réglementaires. Le solde peut être versé à deux institutions de libre passage au maximum. Regesto Art. 122 e 142 CC; art. 3,4 e 22 LFLP; art. 10 e 12 cpv. 1 OLP. Se entrambi i coniugi divorziati sono affiliati a un istituto di previdenza, la prestazione di uscita da trasferire in seguito alla ripartizione deve essere versata in prima linea all'istituto di previdenza del coniuge avente diritto. La parte creditrice non è tuttavia tenuta a trasferire al proprio istituto di previdenza un importo superiore a quello necessario per il riscatto della totalità delle prestazioni regolamentari. Il saldo può essere trasferito al massimo a due istituti di libero passaggio.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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