Gesetzesartikel
Art. 132 OG – Übergangsbestimmungen
7 Entscheide, in denen Art. 132 OG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Heimbezüger mit Multipler Sklerose: Freiwilliger Eintritt begründet neuen Wohnsitz am Anstaltsort, Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen liegt bei Standortgemeinde (Art. 1a Abs. 3 ELG, Art. 23 ZGB)
- Invaliditätsbemessung: Kognition bei Arbeitsfähigkeit und Einkommensvergleich, Beschwerde abgewiesen (Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG)
- IV-Anspruch auf Treppenlift: Amortisationsbeitrag trotz fehlender BSV-Bezeichnung möglich, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 8 Abs. 2 HVI)
- Versicherte gegen Wohnkanton wegen Art. 41 Abs. 3 KVG: Verfahren vor EVG kostenpflichtig? Nein, Kostenbefreiung analog zu Versichererstreitigkeiten (Art. 41 Abs. 3 KVG, Art. 132 OG)
- Arbeitslosenentschädigung: Unzulässige zeitliche Verfahrensausdehnung und Nichtigkeit neuer Verfügung lite pendente (Art. 97, 106 Abs. 1, 123 OG; Art. 54, 58 VwVG)
- Teilung Austrittsleistung bei Scheidung: Primärüberweisung an Pensionskasse, Rest auf max. zwei Freizügigkeitskonti (Art. 122 ZGB, Art. 22 FZG)
- Invalideneinkommen: Kürzung von Tabellenlöhnen auf max. 25%, kein Abzug für Teilzeit oder Jahresaufenthalter, 15% Abzug bestätigt (Art. 28 Abs. 2 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.