Invaliditätsbemessung: Kognition bei Arbeitsfähigkeit und Einkommensvergleich, Beschwerde abgewiesen (Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 V 393 · ATF 132 V 393 · DTF 132 V 393
- Datum
- 28.09.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 132 V 393
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die versicherte Person B. bezieht seit einem Motorradunfall von 1996 Leistungen der Invalidenversicherung und beantragt ab Mai 2004 eine ganze Invalidenrente statt der zugesprochenen Dreiviertelsrente. Das kantonale Gericht stützte sich auf eine polydisziplinäre MEDAS-Expertise und ermittelte eine Restarbeitsfähigkeit von 50 Prozent sowie einen Invaliditätsgrad von 61,7 Prozent. Die Versicherte rügt die Beweiswürdigung zur Arbeitsfähigkeit, die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens unter Berücksichtigung früherer Tätigkeiten und die Höhe des Leidensabzugs beim Invalideneinkommen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt den kantonalen Entscheid über die Dreiviertelsrente ab 1. Mai 2004.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bindet die neue Kognitionsregelung das Gericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, sofern keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Bundesrechtsverletzung vorliegt. Das kantonale Gericht hat die 50-prozentige Restarbeitsfähigkeit in angepassten kaufmännischen Tätigkeiten aufgrund der MEDAS-Expertise vom 24. Mai 2004 umfassend begründet und dabei die gegenteiligen ärztlichen Stellungnahmen zur Gesamtarbeitsunfähigkeit von 80 Prozent nachvollziehbar widerlegt. Eine freie Überprüfung dieser medizinisch-funktionalen Beurteilung findet gemäss Art. 105 Abs. 2 OG nicht statt.
Beim Valideneinkommen stellt das Gericht zwar fest, dass die Vorinstanz die behinderungsbedingten Einflüsse auf das Arbeitsverhältnis bei der Firma O. AG nicht hinreichend geklärt hat, was grundsätzlich eine Überprüfung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ermöglichen würde. Da jedoch eine Rückweisung zur Aktenergänzung unterbleibt und eine Anknüpfung an die Einkommensverhältnisse vor dem Unfall von 1996 mangels durchgehender Vollerwerbstätigkeit zu keinem höheren hypothetischen Valideneinkommen führen würde, bleibt der angefochtene Betrag von Fr. 90'735.- bestehen. Zudem verbietet Art. 114 Abs. 1 OG eine reformatio in peius, da eine Infragestellung des Vollerwerbsstatus der Versicherten schaden würde.
Schliesslich verletzt die Anwendung der LSE-Tabelle mit Anforderungsniveau 1+2 und der pauschale Leidensabzug von 10 Prozent kein Bundesrecht. Die neuropsychologischen Beeinträchtigungen rechtfertigen keinen tieferen Lohnansatz, und der Ermessensspielraum beim Leidensabzug wurde nicht überschritten, weshalb die Beschwerde auch insoweit unbegründet ist.
Regeste
Art. 132 Abs. 2 OG (in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung), Art. 104 lit. a, Art. 105 Abs. 2 OG: Kognition des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei der Invaliditätsbemessung. Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach der neuen Kognitionsregelung. (Erw. 2.2) Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfrage bei der Invaliditätsbemessung im Allgemeinen (Erw. 3.1), in Bezug auf Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil (Erw. 3.2) sowie auf der beruflich-erwerblichen Stufe (Erw. 3.3). Anwendungsfall. (Erw. 4)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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