Heimbezüger mit Multipler Sklerose: Freiwilliger Eintritt begründet neuen Wohnsitz am Anstaltsort, Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen liegt bei Standortgemeinde (Art. 1a Abs. 3 ELG, Art. 23 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 V 309 · ATF 133 V 309 · DTF 133 V 309
- Datum
- 19.06.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 V 309
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 13 ATSG Art. 1 ELG Art. 1a ELG Art. 21 ELV Art. 132 OG Art. 23 ZGB Art. 26 ZGB
Zusammenfassung
Die Stadt X. streitet mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau um die örtliche Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an einen an Multipler Sklerose erkrankten Versicherten. Der Betroffene war im September 2002 in ein spezialisiertes Wohnheim für Schwerstbehinderte in der Stadt X. eingetreten, da eine Betreuung zu Hause nicht mehr möglich war und der Kanton Aargau keine vergleichbare Einrichtung bot. Während die Sozialversicherungsanstalt davon ausging, dass der Versicherte durch den Heimeintritt seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in die Stadt X. verlegt habe, machte die Stadt X. geltend, der bisherige Wohnsitz im Kanton Aargau bestehe fort und sie sei daher nicht zuständig.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Stadt X. ab und bestätigt die Zuständigkeit der Stadt X. für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen. Gemäss Art. 1a Abs. 3 ELG ist jener Kanton zuständig, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat, wobei sich dieser nach Art. 13 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 23 ff. ZGB bestimmt. Zwar begründet der Aufenthalt in einer Anstalt gemäss Art. 26 ZGB grundsätzlich keinen neuen Wohnsitz, doch gilt diese widerlegbare Vermutung nicht, wenn eine urteilsfähige Person freiwillig und selbstbestimmt einen unbefristeten Aufenthalt wählt und dabei ihren Lebensmittelpunkt verlegt.
Im vorliegenden Fall entschied sich der an Multipler Sklerose leidende Versicherte im September 2002 eigenverantwortlich für den Eintritt in das Heim Z. in der Stadt X., weil zu Hause die erforderliche Pflege nicht mehr gewährleistet werden konnte. Trotz des äusseren Zwangs durch die gesundheitliche Situation und das Fehlen alternativer Einrichtungen im Kanton Aargau erfolgte der Eintritt freiwillig. Spätestens mit der rechtskräftigen Scheidung im August 2004 wurde der Mittelpunkt der Lebensinteressen endgültig in das Heim verlegt. Die blosse Meldung als Wochenaufenthalter ändert nichts an der zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung am Anstaltsort. Somit waren ab der Anmeldung im September 2004 die Behörden der Stadt X. gemäss Art. 21 Abs. 1 ELV zuständig. Das Verfahren richtete sich mangels Inkrafttretens des BGG noch nach Art. 132 OG.
Regeste
Art. 1a Abs. 3 ELG; Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG; Art. 23 Abs. 1 und Art. 26 ZGB: Wohnsitz bei Anstaltsaufenthalt eines EL-Bezügers. Eine urteilsfähige mündige Person entschliesst sich aus freien Stücken, d.h. freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer und wählt überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei. Sofern beim unter solchen Begleitumständen erfolgenden Anstaltseintritt der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt wird, wird am Anstaltsort ein neuer Wohnsitz begründet (E. 3.1). Regeste Art. 1a al. 3 LPC; art. 13 al. 1 LPGA en relation avec l'art. 1 al. 1 LPC; art. 23 al. 1 et art. 26 CC: Domicile du bénéficiaire de prestations complémentaires à son lieu de séjour dans un établissement. Une personne majeure et capable de discernement décide elle-même, volontairement et librement, de séjourner pour une durée indéterminée dans un établissement; de surcroit, elle choisit librement l'établissement et le lieu de séjour. Dans de telles circonstances, elle se crée un nouveau domicile au lieu de l'établissement, dans la mesure où elle y déplace le centre de ses intérêts lorsqu'elle y entre (consid. 3.1). Regesto Art. 1a cpv. 3 LPC; art. 13 cpv. 1 LPGA in relazione con l'art. 1 cpv. 1 LPC; art. 23 cpv. 1 e art. 26 CC: Domicilio di un beneficiario di prestazioni complementari che soggiorna in un istituto. Una persona maggiorenne, capace di discernimento, decide di propria iniziativa, vale a dire volontariamente e autonomamente, di soggiornare a tempo indeterminato in un istituto, scegliendo liberamente stabilimento e luogo dello stesso. In simili circostanze, essa assume un nuovo domicilio nel luogo dello stabilimento, nella misura in cui entrandovi trasferisce nello stesso il centro delle sue relazioni personali (consid. 3.1).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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