Justizze.

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Justizze. Art. 132 OG

Bundesgericht

Versicherte gegen Wohnkanton wegen Art. 41 Abs. 3 KVG: Verfahren vor EVG kostenpflichtig? Nein, Kostenbefreiung analog zu Versichererstreitigkeiten (Art. 41 Abs. 3 KVG, Art. 132 OG)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 V 87 · ATF 130 V 87 · DTF 130 V 87
Datum
14.11.2003
Geschäftsnummer
BGE 130 V 87
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 32 KVG Art. 41 KVG Art. 132 OG Art. 134 OG

Zusammenfassung

Eine versicherte Person streitet mit ihrem Wohnkanton über die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG bezüglich der Übernahme von Kosten für eine ausserkantonale Hospitalisation. Der Beschwerdeführer beantragt kostenlose Prozessführung oder den Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Die Frage, ob das Verfahren in dieser Konstellation kostenfrei ist, wurde in einer früheren Entscheidung offen gelassen.

Das Bundesgericht bejaht die Kostenfreiheit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, wenn eine versicherte Person und ihr Wohnkanton als Parteien in einem Streit um Art. 41 Abs. 3 KVG gegenüberstehen.

Die Verpflichtung des Wohnkantons zur Differenzzahlung bei medizinisch begründeter ausserkantonaler Hospitalisation ist sozialversicherungsrechtlicher Natur und unterscheidet sich nicht von der Kostenübernahmepflicht eines Krankenversicherers. Da die ausserkantonale Hospitalisation eine Leistung im krankenversicherungsrechtlichen Sinne darstellt, greift die Regelung zur Kostenfreiheit bei Streitigkeiten über die Vergütung von Leistungen durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kanton nicht formell als Krankenversicherer handelt und die Zahlungen Subventionscharakter haben.

Diese Beurteilung stützt sich auf Art. 41 Abs. 3 KVG, Art. 132 OG, Art. 87 lit. a KVG und Art. 61 lit. a ATSG. Zudem wird die altrechtliche Ordnung gemäss Art. 19bis Abs. 5 und Art. 23 KUVG sinngemäss angewendet. Eine gegenteilige Lösung würde zu einer unverständlichen Ungleichbehandlung führen, da der Kanton nach Art. 156 Abs. 2 OG ohnehin von der Kostentragung befreit wäre, während die versicherte Person belastet würde.

Regeste

Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 132, 134 und 156 OG: Gerichtskosten. Bejahung der in RKUV 2003 Nr. KV 254 S. 238 Erw. 7.1 offen gelassenen Frage, ob das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenfrei ist, wenn in einem Streit um die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG versicherte Person und Wohnkanton einander gegenüberstehen (Erw. 6). Anders verhält es sich, wenn Krankenversicherer und Wohnkanton als Partei und Gegenpartei am Recht stehen (BGE 123 V 309 Erw. 9).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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