IV-Anspruch auf Treppenlift: Amortisationsbeitrag trotz fehlender BSV-Bezeichnung möglich, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 8 Abs. 2 HVI)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 161 · ATF 131 V 161 · DTF 131 V 161
- Datum
- 24.01.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 161
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1966 geborene Versicherte beantragte im Juni 2003 bei der Invalidenversicherung die Abgabe eines Treppenlifts als Hilfsmittel für ihren Haushalt. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen lehnte den Antrag mit Verfügung vom 1. Juli 2003 ab, da keine Steigerung der Leistungsfähigkeit erreicht werden könne; dieser Entscheid wurde am 7. November 2003 bestätigt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde der Versicherten mit Entscheid vom 29. April 2004 gut und stellte fest, dass ein Anspruch auf einen Treppenlift bestehe. Dagegen erhob die IV-Stelle Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Die Versicherte schloss auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtete.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der IV-Stelle nicht ab, sondern verweist die Sache zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurück. Zwar hat das Versicherungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Versicherte grundsätzlich Anspruch auf ein Hilfsmittel hat, doch muss die Eingliederungswirksamkeit des Treppenlifts sowie die Progredienz des Leidens und deren Einfluss auf die Aufgabenerfüllung im Haushalt noch abschliessend geklärt werden.
Hinsichtlich der Finanzierungsform stellt das Gericht fest, dass Amortisationsbeiträge gemäss Art. 8 Abs. 2 HVI auch dann gewährt werden können, wenn das Bundesamt für Sozialversicherung das Hilfsmittel nicht ausdrücklich bezeichnet hat. Da die Versicherte den Treppenlift bereits selbst angeschafft hat, käme allenfalls eine Kostenvergütung in Betracht. Die gesetzliche Gleichstellung der verschiedenen Abgabeformen steht einer Beschränkung der Amortisationsbeiträge auf speziell bezeichnete Hilfsmittel entgegen, wenn es sich wie hier um ein unbestritten kostspieliges Hilfsmittel handelt. Insoweit ist die Regelung des Art. 8 Abs. 2 HVI nicht anwendbar, da sie ohne vernünftigen Grund eine rechtliche Unterscheidung trifft. Gemäss Art. 132 lit. a OG liegt es im pflichtgemässen Ermessen der IV-Stelle, unter Berücksichtigung der Progredienz des Leidens Amortisationsbeiträge zu sprechen, solange die Versorgung eingliederungswirksam ist.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nutzt, um eine restriktive Auslegung der Hilfsmittelverordnung zugunsten der versicherten Person zu korrigieren und die Gleichbehandlung der Abgabeformen sicherzustellen, ohne dass eine formale Vorabbezeichnung durch das Bundesamt erforderlich ist.
Regeste
Art. 8 Abs. 2 HVI: Amortisationsbeiträge sind auch ohne vorherige Bezeichnung der Hilfsmittel (in casu Treppenlift) durch das Bundesamt für Sozialversicherung möglich. Aus der rechtlichen Gleichstellung der Abgabeformen folgt, dass Amortisationsbeiträge nach Art. 8 Abs. 2 HVI auch bei Anschaffung eines Treppenliftes in Betracht fallen, wenn die Gegebenheiten des konkreten Falles dies nahelegen. (Erw. 4) Regeste Art. 8 al. 2 OMAI: Des contributions d'amortissement sont possibles même si le moyen auxiliaire (in casu un monte-rampe d'escalier) n'a pas fait l'objet d'une indication au préalable par l'Office fédéral des assurances sociales. Dès lors que la loi traite les différentes formes d'octroi d'un moyen auxiliaire sur un pied d'égalité, des contributions d'amortissement au sens de l'art. 8 al. 2 OMAI peuvent également entrer en ligne de compte en cas d'acquisition d'un monte-rampe d'escalier lorsque les circonstances du cas concret l'exigent. (consid. 4) Regesto Art. 8 cpv. 2 OMAI: Sussidi di ammortamento sono possibili anche se il mezzo ausiliario (in casu un montascale) non è stato designato in precedenza dall'Ufficio federale delle assicurazioni sociali. Dall'equiparazione giuridica delle forme di consegna discende che il riconoscimento di sussidi di ammortamento giusta l'art. 8 cpv. 2 OMAI può entrare in linea di considerazione anche nel caso di acquisto di un montascale se le circostanze del caso concreto lo esigono. (consid. 4)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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