Justizze.

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Justizze. Art. 5 FZG

Bundesgericht

Versicherter erhält Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung trotz bestehender Anstellung bei eigener GmbH: Anspruch auf erneute Einrichtung eines Freizügigkeitskontos abgelehnt (Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG)

Datum
29.06.2016
Geschäftsnummer
9C_109/2016
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 2 BVG Art. 3 BVG Art. 4 BVG Art. 7 BVG Art. 3 FZG Art. 4 FZG Art. 5 FZG Art. 10 FZV Art. 97 OR Art. 99 OR Art. 2 ZGB

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte bei seiner früheren Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung seines Freizügigkeitsguthabens mit der Begründung, er habe eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen. Die Einrichtung zahlte den Betrag aus. Später behauptete der Versicherte, er sei zum Zeitpunkt der Auszahlung nicht selbständig, sondern Angestellter seiner eigenen GmbH gewesen, und verlangte die erneute Einrichtung eines Freizügigkeitskontos. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Begehren, den Entscheid aufzuheben und die Einrichtung des Kontos zu verlangen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Barauszahlung im Februar 2012 tatsächlich als Angestellter seiner eigenen GmbH tätig war und daher weiterhin der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstand; die Voraussetzungen für eine Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG waren somit nicht erfüllt. Dennoch wirkt eine solche zu Unrecht erfolgte Barauszahlung befreiend: Der Versicherte hatte die Austrittsleistung bereits erhalten, wodurch seine Forderung gegenüber der alten Vorsorgeeinrichtung erloschen ist; ein Anspruch auf erneute Leistung oder Einrichtung eines Freizügigkeitskontos besteht daher nicht. Die Vorinstanz hatte zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der GmbH eine leitende Funktion innehatte und das volle Unternehmensrisiko trug, und sich auf die AHV-Bestätigung gestützt; diese Feststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich. Die Einrichtung der beruflichen Vorsorge durfte sich grundsätzlich auf die Qualifizierung durch die AHV abstützen, auch wenn die Tätigkeit im konkreten Fall nicht als selbständig im Sinne des BVG einzustufen war. Eine Sorgfaltspflichtverletzung lag nicht vor, weil die Prüfungspflicht der Vorsorgeeinrichtung nicht bis zur eigenständigen rechtlichen Einordnung der Tätigkeit reicht, sondern sich auf die Vorlage glaubhafter Dokumente wie der AHV-Bestätigung stützen darf. Die Beschwerde ist daher unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 500.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung klärt endgültig, dass eine fehlerhafte Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG keine Rückzahlungs- oder Ersatzleistungspflicht auslöst, solange keine Dritten betroffen sind – anders als bei Verstössen gegen Art. 5 Abs. 2 FZG.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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