Nachbarschaden durch Grundwasserabsenkung: Solidarhaftung bejaht, aber Kausalumfang unklar, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 679/685 ZGB, Art. 50/51 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 III 257 · ATF 127 III 257 · DTF 127 III 257
- Datum
- 04.04.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 III 257
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 55 OG Art. 43 OR Art. 50 OR Art. 51 OR Art. 60 OR Art. 2 ZGB Art. 679 ZGB Art. 685 ZGB
Zusammenfassung
Eine Grundstückseigentümerin in Zürich macht Schäden an ihrem Wohnhaus geltend, die durch Grabungen und Bauten auf drei benachbarten Parzellen sowie durch dort installierte Sickerleitungen verursacht worden seien. Sie verlangt von den drei Nachbareigentümern solidarisch Schadenersatz. Die Vorinstanz verurteilte nur eine der drei Eigentümerinnen zur Zahlung eines Teilbetrags und reduzierte deren Haftung, da die Ansprüche gegen die anderen beiden Nachbarn bereits verjährt waren. Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die Klägerin als auch die verurteilte Nachbarin Berufung ans Bundesgericht. Die Klägerin fordert weiterhin die volle Solidarhaftung aller drei Nachbarn, während die verurteilte Nachbarin die Klage ganz abgewiesen oder ihre Haftung weiter reduziert sehen will.
Das Bundesgericht hiess beide Berufungen teilweise gut und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bezüglich der Kausalität an die Vorinstanz zurück. Hinsichtlich der Verjährung stellte das Gericht fest, dass die absolute Zehnjahresfrist gemäss Art. 60 Abs. 1 OR mit der schädigenden Handlung beginnt und nicht erst mit dem Abschluss der Schadensentwicklung. Da die Bautätigkeiten und die Installation der Sickerleitungen als abgeschlossene Handlungen zu werten sind, lief die Frist unabhängig von der fortwährenden Grundwasserabsenkung.
Hinsichtlich der Solidarhaftung bestätigte das Bundesgericht, dass bei einem einheitlichen Schaden, der durch mehrere Grundeigentümer verursacht wurde, eine echte Solidarität gemäss Art. 50 und 51 OR besteht, auch wenn die Bauvorhaben zeitlich versetzt und unabhängig voneinander erfolgten. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich um Verschuldens- oder Kausalhaftung handelt. Allerdings ist die Verantwortlichkeit als Solidarschuldner auf den eigenen kausalen Beitrag beschränkt; wer nicht für den gesamten Schaden ursächlich war, haftet auch nicht solidarisch dafür. Da die Vorinstanz nicht schlüssig festgestellt hatte, für welche konkreten Risschäden die Bautätigkeit der Beklagten 3 kausal war, konnte der Umfang ihrer Haftung nicht abschliessend beurteilt werden.
Zudem hob das Bundesgericht die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung der Ersatzpflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 OR auf. Eine solche Reduktion im Aussenverhältnis ist unzulässig, bloss weil die konkurrierenden Ansprüche des Geschädigten gegen andere Mithaftende verjährt sind. Dem Geschädigten steht es frei, gegen welchen Solidarschuldner er vorgeht, und er darf dadurch keinen Nachteil erleiden. Allenfalls könnte ein Regressanspruch des zahlenden Solidarschuldners gegen verjährte Mithaftende gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB als rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen sein, falls er seinen Ausgleichsanspruch trotz Kenntnis der Möglichkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht hätte. Diese Frage blieb hier jedoch offen, da sie nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Regeste
Schädigung einer Nachbarliegenschaft durch Grabungen und Bauten; Verjährung; Art. 679/685 ZGB, Art. 51 und Art. 60 Abs. 1 OR. Beginn der absoluten Verjährung bei fortwährender Vergrösserung des Schadens (E. 2b). Solidarische Haftung von Grundeigentümern (E. 4b). Tragweite der solidarischen Haftung (E. 5a). Keine Haftungsreduktion bei fehlender Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruches gegen solidarisch Mithaftende (E. 6b). Ausgleichsanspruch des Belangten gegen die in unechter Solidarität Mihaftenden bei Verjährung konkurrierender Ersatzansprüche des Geschädigten (E. 6c). Regeste Dommage causé à un fonds voisin par des fouilles et des constructions; prescription; art. 679/685 CC, art. 51 et art. 60 al. 1 CO. Point de départ de la prescription absolue en cas d'augmentation constante du dommage (consid. 2b). Responsabilité solidaire des propriétaires (consid. 4b). Portée de la responsabilité solidaire (consid. 5a). Aucune réduction de la responsabilité lorsque la prétention en réparation contre des responsables solidaires n'est pas donnée (consid. 6b). Prétention en réparation du défendeur contre les responsables tenus par une solidarité imparfaite en cas de prescription des actions en dommages et intérêts concurrentes des lésés (consid. 6c). Regesto Danneggiamento di un immobile vicino mediante scavi e costruzioni; prescrizione; art. 679/685 CC, art. 51 e art. 60 cpv. 1 CO. Inizio della prescrizione assoluta qualora il danno continui ad aumentare (consid. 2b). Responsabilità solidale di proprietari fondiari (consid. 4b). Portata della responsabilità solidale (consid. 5a). Nessuna riduzione della responsabilità qualora non sia possibile far valere nei confronti degli altri corresponsabili solidali la pretesa di perequazione (consid. 6b). Pretesa di perequazione del convenuto nei confronti di corresponsabili per solidarietà imperfetta in caso di prescrizione delle concorrenti pretese di risarcimento del danneggiato (consid. 6c). Urteilskopf 127 III 257 45. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. April 2001 i.S. A. Rapold & Co. KG gegen Werner Bleiker und Mitb. (Berufung) Regeste Schädigung einer Nachbarliegenschaft durch Grabungen und Bauten; Verjährung; Art. 679/685 ZGB, Art. 51 und Art. 60 Abs. 1 OR . Beginn der absoluten Verjährung bei fortwährender Vergrösserung des Schadens (E. 2b). Solidarische Haftung von Grundeigentümern (E. 4b). Tragweite der solidarischen Haftung (E. 5a). Keine Haftungsreduktion bei fehlender Durchsetzbarkeit des Ausgleichsanspruches gegen solidarisch Mithaftende (E. 6b). Ausgleichsanspruch des Belangten gegen die in unechter Solidarität Mihaftenden bei Verjährung konkurrierender Ersatzansprüche des Geschädigten (E. 6c).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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