Gesetzesartikel
Art. 685 ZGB – Graben und Bauen: Regel
2 Entscheide, in denen Art. 685 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Miteigentümer verlangen Unterlassung eines Bauprojekts wegen gegenseitigen Näherbaurechts: Erstbauender darf Recht voll ausschöpfen, Zweitbauender muss bei öffentlich-rechtlichem Gebäudeabstand zurückweichen (Art. 738 ZGB)
- Grundeigentümer muss Erdanker und Bodennägel für Baugrubensicherung des Nachbarn dulden: Kein schutzwürdiges Interesse im betroffenen Erdreichsbereich (Art. 667 Abs. 1 ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.