Datenanbieterin fordert Entschädigung für automatischen Bezug von Bonitätsdaten über eigenes Online-Tool: Kein vertraglicher Anspruch, kein nachgewiesener Schaden (Art. 41 Abs. 1 OR)
- Datum
- 16.06.2023
- Geschäftsnummer
- 4A_62/2023
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 112 BGG Art. 29 BV Art. 41 OR Art. 42 OR Art. 43 OR Art. 62 OR Art. 99 OR Art. 423 OR Art. 5 UWG Art. 6 UWG Art. 9 UWG Art. 924 ZGB Art. 56 ZPO Art. 58 ZPO Art. 152 ZPO
Zusammenfassung
Eine Gesellschaft, die Wirtschaftsinformationen und Kreditauskünfte bereitstellt, klagte gegen eine andere Gesellschaft, die Steuerungs- und Servicedienstleistungen erbringt, auf Zahlung von über 319'000 Franken wegen des Abrufs von Bonitäts- und Stammdaten über ein Online-Tool. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe über das Tool Bonitätsdaten zu 32'051 Unternehmen abgerufen und damit einen Schaden verursacht. Die Beklagte bestreitet, dass der Abruf vertraglich gedeckt sei, und verweist darauf, dass sie über keine Systeme zur Verarbeitung solcher Daten verfüge. Das Handelsgericht wies die Klage ab, weil kein Anspruch auf Entschädigung für Bonitäts- oder Stammdaten nachgewiesen sei. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, weil die Klägerin weder einen vertraglichen noch einen ausservertraglichen Schadenersatzanspruch hinreichend dargelegt hat. Der Vertrag vom 25. Juni 2018 regelt ausdrücklich keinen Bezug von Bonitätsdaten über das Online-Tool, und das Zustandekommen eines angeblichen Zusatzvertrags vom 8. Mai 2019 wurde nicht erwiesen. Für einen ausservertraglichen Schadenersatzanspruch nach Art. 41 Abs. 1 OR fehlt es an einem nachgewiesenen Schaden: Die Klägerin legte keine Beweise für externe Kosten vor, und ein entgangener Gewinn war nicht erwiesen. Zudem verfügte die Beklagte über keine Systeme oder Applikationen, um die abgerufenen Bonitätsdaten zu verarbeiten oder zu verwerten, sodass deren Nutzung oder Verwertung nicht erfolgte. Auch für den Bezug von Stammdaten konnte kein Schaden beziffert werden; die Klägerin stützte ihre Forderung auf Gebühren für Bonitätsdaten, obwohl es sich um Stammdaten handelte, und machte keine konkreten Angaben zum objektiven Wert dieser Stammdaten. Eine Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR war daher nicht möglich. Die Vorinstanz hatte zudem keine Willkür bei der Beweiswürdigung begangen, und die Beschwerde war ungenügend begründet, da die Klägerin nicht hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen einging. Die Klägerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- und muss der Beklagten Fr. 7'500.-- als Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zahlen. Die Entscheidung unterstreicht die strenge Beweislast bei Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Abruf digitaler Daten und klärt, dass ein bloßer Zugriff auf Daten ohne nachweisbare Verwertung oder Schadensentstehung keinen Entschädigungsanspruch begründet.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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