Bankkunde verlangt Erstattung unrechtmässiger Abverfügungen: Zinsanspruch vollständig getilgt durch Zahlung Dritter aufgrund von unechter Solidarität (Art. 51 OR)
- Datum
- 27.08.2020
- Geschäftsnummer
- 4A 29/2020
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 18 OR Art. 50 OR Art. 51 OR Art. 62 OR Art. 68 OR Art. 85 OR Art. 86 OR Art. 87 OR Art. 89 OR Art. 97 OR Art. 102 OR Art. 104 OR Art. 114 OR Art. 143 OR Art. 147 OR Art. 419 OR Art. 20a PartG Art. 20b PartG Art. 2 ZGB Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) verlangte von einer Bank die Erstattung von Geldbeträgen, die D.________ als Alleingesellschafterin einer DDR-Gesellschaft zwischen 1989 und 1992 unrechtmässig vom Konto der Gesellschaft abverfügt hatte. Die BvS berief sich auf einen vertraglichen Erfüllungsanspruch aus dem Kontovertrag. Die Bank wandte ein, die BvS habe bereits eine Zahlung von rund EUR 106 Mio. von D.________ erhalten, die auf den Streitgegenstand anzurechnen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Klage teilweise gut, verpflichtete die Bank aber nur zur Zahlung von Kapital und Zinsen seit dem 10. Januar 2009 und wies sämtliche Zinsansprüche für die Zeit bis dahin ab. Die BvS und die Bank erhoben beide Beschwerde beim Bundesgericht.
Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab und bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es folgte der Vorinstanz, wonach die Zahlung D.________s von rund EUR 106 Mio. aufgrund der objektiven Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 ausschliesslich auf Kapital und Zinsen aus dem Forderungskomplex 'B.________/F.________' anzurechnen war, nicht jedoch auf Rechtsverfolgungskosten. Da die Zinsen aus diesem Komplex zum Zeitpunkt der Zahlung rund EUR 91 Mio. betrugen, war das gesamte hier eingeklagte Zinsinteresse bis zum 9. Januar 2009 vollständig befriedigt. Für die Tilgungswirkung dieser Zahlung auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch der BvS gegen die Bank sah das Bundesgericht eine analoge Anwendung von Art. 51 OR gerechtfertigt, weil zwischen dem vertraglichen Primäranspruch gegen die Bank und dem rechtskräftig titulierten deliktsrechtlichen Schadenersatzanspruch gegen D.________ unechte Solidarität bestand: Beide Ansprüche richteten sich auf Befriedigung desselben Leistungsinteresses, nämlich die Zahlung der durch die Abverfügungen entstandenen Beträge. Der Restbetrag der Vergleichszahlung von rund EUR 15 Mio. konnte nicht auf das streitgegenständliche Kapitalinteresse angerechnet werden, weil die Bank als Einwendende die erforderlichen Tatsachen – insbesondere den Anteil der Zahlung, der auf Abverfügungen bei ihrer Rechtsvorgängerin entfiel – nicht behauptet und bewiesen hatte, wie es Art. 8 ZGB verlangt. Eine vorbehaltlose Annahme des Kapitals gemäss Art. 114 Abs. 2 OR lag nicht vor, da die Parteien ausdrücklich eine Anrechnung auf die gesamte Forderung, also inklusive Zinsen, vereinbart hatten. Die Kosten wurden nach Art. 66 Abs. 1 BGG der Klägerin im Verfahren 4A_29/2020 und der Beklagten im Verfahren 4A_31/2020 auferlegt; die Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 BGG ergab eine Nettoentschädigung der Klägerin in Höhe von Fr. 85'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die analoge Anwendung von Art. 51 OR auf die Konkurrenz zwischen einem vertraglichen Erfüllungsanspruch und einem deliktsrechtlichen Schadenersatzanspruch bestätigt und klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Zahlung eines Dritten zur Tilgung des vertraglichen Anspruchs führt.
Regeste
Kontovertrag; Erfüllungsanspruch | Vertragsrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.