Sozialversicherer nehmen Regress gegen Haftpflichtversicherung des Gaswerks: Abweichung von der Stufenfolge nach Art. 51 Abs. 2 OR bei Leck und Rauchverbotverstoss gerechtfertigt (Art. 34 RLG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 319 · ATF 144 III 319 · DTF 144 III 319
- Datum
- 01.01.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 III 319
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) und die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erhoben Regressklage gegen die Haftpflichtversicherung eines Gaswerks, nachdem ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall in einem Abwasserschacht durch entzündetes Gas aus einer lecken Gasleitung Verbrennungen erlitten hatte. Streitig war, ob die Versicherer vollumfänglich gegen die Gaswerkversicherung regressnehmen können oder ob die Haftung nach der Stufenfolge des Obligationenrechts zu teilen ist und ob das Regressprivileg zugunsten der Arbeitgeberin greift. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil sie die Stufenfolge strikt anwandte und das Regressprivileg berücksichtigte.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Stufenfolge nach Art. 51 Abs. 2 OR keine starre Regel ist, sondern im Einzelfall abgewichen werden darf, wenn eine rigide Anwendung dem konkreten Fall nicht gerecht wird. Im vorliegenden Fall verwirklichte sich die typische Betriebsgefahr einer Gasleitung durch ein Leck, das ein explosionsfähiges Luft-Gas-Gemisch erzeugte; gleichzeitig trug die Arbeitgeberin zur Schadensentstehung bei, weil sie kein Rauchverbot im Schacht erlassen hatte und der Geschädigte dort rauchte. Dieses Zusammenspiel von Kausalhaftung des Gaswerks und Pflichtverletzung der Arbeitgeberin rechtfertigt eine Abweichung von der Stufenfolge gemäss Art. 51 Abs. 2 OR, wie sie durch Art. 34 RLG ausdrücklich ermöglicht wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass die interne Haftungsaufteilung zwischen Gaswerk und Arbeitgeberin hälftig erfolgen muss, wobei der Arbeitgeberanteil aufgrund des Regressprivilegs nach Art. 75 Abs. 2 ATSG nicht einklagbar ist. Daher ist nur die Hälfte der Regressforderung durchsetzbar. Die Sache wurde erneut ans Handelsgericht zurückverwiesen, um die medizinischen Folgen des Unfalls und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt. Diese Entscheidung präzisiert erstmals die Voraussetzungen für eine Abweichung von der Stufenfolge bei Kausalhaftung nach Rohrleitungsgesetz und klärt die Interaktion zwischen Regressprivileg und internem Haftungsverhältnis.
Regeste
Haftpflicht gemäss Rohrleitungsgesetz (RLG); Regressordnung nach Art. 51 Abs. 2 OR (Art. 34 RLG). Die in Art. 51 Abs. 2 OR für den Regelfall vorgesehene Stufenfolge lässt Raum für Abweichungen mit Blick auf den konkreten Fall. Voraussetzungen, unter denen bei einer Haftung nach Rohrleitungsgesetz ein Abweichen von der Stufenfolge gerechtfertigt erscheint (E. 5). Regeste Responsabilité au sens de la loi sur les installations de transport par conduites (LITC); ordre des recours selon l'art. 51 al. 2 CO (art. 34 LITC). Il peut être dérogé à l'ordre des recours prévu par l'art. 51 al. 2 CO à titre de règle générale en fonction du cas concret. Conditions auxquelles une dérogation à l'ordre des recours apparaît justifiée en matière de responsabilité découlant de la loi sur les installations de transport par conduites (consid. 5). Regesto Responsabilità secondo la legge sugli impianti di trasporto in condotta (LITC); ordine di regresso giusta l'art. 51 cpv. 2 CO (art. 34 LITC). L'ordine previsto dall'art. 51 cpv. 2 CO per il caso generale lascia spazio a deroghe per il caso concreto. Condizioni alle quali una deroga a tale ordine appare giustificata nell'ambito di una responsabilità secondo la legge sugli impianti di trasporto in condotta (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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